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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 453/2019 vom 16.07.2019
Erster Bericht der Expertenkommission Fracking
Die Expertenkommission Fracking hat zum 30. Juni 2019 den ersten Bericht über ihre Tätigkeit vorgelegt. Der Bericht der Kommission enthält neben allgemeinen Geschäftsgrundlagen der Kommissionsarbeit einen Ausblick auf die Arbeitsplanung für die kommenden zwei Jahre. Da Anträge auf Erprobungsbohrungen zurzeit nicht vorliegen, besteht die wesentliche Aufgabe der Kommission zunächst darin, den Stand der Technik im internationalen Umfeld zusammenzufassen.
Die Kommission hatte am 16. Mai 2019 mit einer konstituierenden Sitzung in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Das sechsköpfige Gremium setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener deutscher Forschungsinstitutionen und Fachbehörden zusammen, die im Juli 2018 von der Bundesregierung berufen wurden.
Das Gremium hat die gesetzliche Aufgabe, eventuelle Erprobungsmaßnahmen zum unkonventionellen Fracking wissenschaftlich zu begleiten und die erzielten Ergebnisse fachlich zu bewerten. Unkonventionelles Fracking bedeutet, dass Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Förderung von Gas oder Öl aufgebrochen wird. Die Expertenkommission ist unabhängig (auch von den sie entsendenden Stellen) und nicht selbst Genehmigungsbehörde oder Teil einer Genehmigungsbehörde. Der Bericht ist im Internet veröffentlicht unter https://expkom-fracking-whg.de/start
Zum Fracking gelten seit Februar 2017 strenge gesetzliche Regeln im Wasserrecht und im Bergrecht. In § 13a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist das generelle Verbot von unkonventionellem Fracking festgeschrieben. Möglich sind lediglich bis zu vier Erprobungsmaßnahmen zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken, um bestehende Kenntnislücken zu schließen. Die Erprobungsmaßnahmen, die nach § 13a Absatz 2 WHG zuvor von den zuständigen Landesbehörden zu prüfen und zu bewilligen sind, müssen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt erforschen. Die Landesregierungen müssen den Erprobungsmaßnahmen zustimmen.
Az.: 24.0.13-002/002 gr