Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 684/2023 vom 09.10.2023

FA Wind Newsletter 4/2023

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat ihren Newsletter 4/2023 – Ausgabe Oktober veröffentlicht. Neben weiteren Themen enthält diese Ausgabe folgende Schwerpunkte:

FAQ zu § 6 EEG und Musteranschreiben für Kommunen

Regelmäßig erhält die Geschäftsstelle der FA Wind Anfragen in Zusammenhang mit dem Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe sowie zur Rechtsauslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023. Die häufig gestellten Fragen hat die FA Wind beantwortet und in einer FAQ zusammengetragen. Es geht unter anderem darum, ob auch Bestandsanlagen unter die Regelung fallen oder ob Gemeinden frei über die Zuwendungen verfügen können.

Die finanzielle Beteiligung gemäß § 6 EEG sieht vor, dass auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen Kommunen finanziell an der Wertschöpfung beteiligen sollten. Falls Betreiber noch nicht an Gemeinden herangetreten sind, können diese stattdessen selbst auf Betreiber zugehen. Dafür hat die LEKA MV ein Musteranschreiben veröffentlicht. Ein zusätzliches Beiblatt gibt Hinweise, wie Gemeinden den Kontakt anbahnen können.

Interaktive Karte zum Einfluss von Nabenhöhen auf den Erfassungsbereich von Luftverteidigungsradaren

Die Bundesregierung plant § 18a Luftverkehrsgesetz zu ändern. Dazu passend zeigt die FA Wind in einer interaktiven Karte mit mehreren Szenarien den Einfluss der Nabenhöhe von Windenergieanlagen (WEA) sowie der Geländestruktur auf den Erfassungsbereich von Luftverteidigungsradaren. Die Karte visualisiert für 18 bestehende Radaranlagen den Bereich möglicher Störung innerhalb eines Radius von 50 Kilometern. Innerhalb dieses Radius muss die Bundeswehr zur Genehmigung von WEA hinzugezogen werden. Die geplante Gesetzesänderung würde den Einfluss der Bundeswehr auf Genehmigungen vergrößern.

Rechtsprechung zu § 2 EEG

Im August veröffentlichte eine auf Energierecht spezialisierte Anwaltskanzlei eine Übersicht über relevante Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit § 2 EEG 2023. Die Norm regelt, dass Erneuerbare so lange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral ist. Die Kanzlei hat sieben obergerichtliche Entscheidungen in der Übersicht berücksichtigt und kommt zu dem Fazit: Nach einer Phase der zurückhaltenden Rechtsanwendung würden Gerichte Erneuerbaren Energien inzwischen spürbar Vorrang gegenüber anderen Schutzgütern einräumen.

Der Newsletter der FA Wind erscheint regelmäßig mit wichtigen Informationen zur Windenergie an Land und enthält aktuelle Berichte sowie Hinweise rund um wissenschaftliche, politische, rechtliche und technische Neuigkeiten. Er kann unter https://www.fachagentur-windenergie.de/veroeffentlichungen/newsletter/ kostenlos abonniert werden.

Az.: 20.1.4.1-002/001 ste

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