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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 196/2005 vom 08.02.2005
Fahrerlaubnis beim Ausbildungsberuf Straßenwärter
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat uns darüber informiert, dass nach einer Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Bundesverkehrs- und dem bildungsministerium der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse CE im Rahmen der Ausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Bestandteil der Ausbildung ist. Das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse CE sei eine das Berufsbild des Straßenwärters prägende Qualifizierung. Der Nachweis der Befähigung für das sichere Führen von Fahrzeugen der Klasse CE sei damit wesentliche Voraussetzung für die im Straßenwärterberuf zu erfüllenden Aufgaben. Nach Sinn und Zweck der Anforderungen an das Berufsbild und die Ausbildung sei es daher nicht vorstellbar, dass eine Ausbildung zum Straßenwärter ohne das Vorliegen einer Fahrerlaubnis der Klasse CE abgeschlossen wird.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird deshalb zukünftig Auszubildende, die nicht im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse CE sind, nicht mehr zur Abschlussprüfung zulassen. Nach § 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubsverordnung) müssten Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, was insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliege.
Vor diesem Hintergrund weist der Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hin, dass für die Straßenwärter-Auszubildenden die Bestätigung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse CE Voraussetzung für die Einstellung sei. Das entsprechende Gutachten könne vom örtlich zuständigen TÜV Arbeitsmedizinischer Dienst oder einem anderen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Arbeitsmediziner erstellt werden. Das Gutachten sei dem Antrag auf Eintragung des Berufsbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis beizufügen.
Az.: III 641 - 03