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StGB NRW-Mitteilung 403/2010 vom 20.09.2010
Fahrkostenregelung für die Jahrgangsstufe 10 an Gymnasien
Seit dem Schuljahr 2010/11 gehört die Jahrgangsstufe 10 zur dreijährigen Oberstufe an Gymnasien. Demgegenüber sind die Haupt- und Realschule der Jahrgangsstufe 10 nach wie vor der Sekundarstufe I zuzuordnen. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung nach der Schülerfahrkostenverordnung. Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung entstehen für den Schulträger Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. An die Geschäftsstelle ist bereits mehrfach die Frage gerichtet worden, ob diese Unterscheidung rechtlich vertretbar sei.
Die Schülerfahrkostenverordnung knüpft nicht an das Alter der Schüler, sondern ausdrücklich an Jahrgangsstufen an. Es stellt sich daher die Frage, ob die nun in der Jahrgangsstufe 10 befindlichen Gymnasiastinnen und Gymnasiasten ungerechtfertigter Weise gegenüber den Schülerinnen und Schülern der anderen Schulformen derselben Jahrgangsstufe benachteiligt sind. Insoweit könnte ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor allem dann angenommen, „wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (BVerfGE 55, 72 [88]; danach ständige Rechtsprechung des 1. Senats, vgl. etwa BVerfGE 88, 5 [12]). Vorliegend hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Frage der Anspruchsberechtigung nicht an das Lebensalter der Schülerinnen und Schüler zu knüpfen (auch dies wäre wohl eine vertretbare Lösung gewesen), sondern an die Vollendung im Schulgesetz definierter Ausbildungsabschnitte. So werden nach der Umstrukturierung des Bildungsgangs am Gymnasium bestimmte Abschlüsse eben bereits in der Klasse 9 vergeben, während dies in der Hauptschule und der Realschule erst nach der Klasse 10 der Fall ist. Die Anknüpfung an das Merkmal Sekundarstufe I/Sekundarstufe II ist aus unserer Sicht nicht willkürlich und verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Vor diesem Hintergrund kommt die Geschäftsstelle zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist.
Az.: IV/2 214-50/2