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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 301/2007 vom 11.04.2007
Fahrtbeschränkungen für LKW nach der Ferienreiseverordnung
Auf Grund der Ferienreiseverordnung werden in Deutschland Fahrzeitbeschränkungen für LKW an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. August 2007 ausgesprochen. Ausgenommen von den Beschränkungen sind insbesondere die kombinierten Verkehre von und zu den Seehäfen und Häfen der Binnenwasserstraßen sowie die kombinierten Verkehre auf Schiene und Straße.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (FerReiseV) dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. August 2007 nicht zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf den in § 1 Abs. 2 FerReiseV benannten Autobahnen und den in § 1 Abs. 3 FerReiseV benannten Bundesstraßen fahren. Ausnahmen gelten für bestimmte Verkehre im kombinierten Güterverkehr zwischen Seehäfen und Häfen der Binnenwasserstraßen sowie für den kombinierten Güterverkehr zwischen Schiene und Straße, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 1a FerReiseV. Auch der Transport ausgewählter Frischeerzeugnissen unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 FerReiseV nicht den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 FerReiseV.
Die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) ist im Bundesgesetzblatt I 1985, 774, zuletzt geändert durch Art. 475 V v. 31.10.2006 I 2407, veröffentlicht.
Az.: III 641-80