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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 1/2019 vom 24.01.2019
VG Düsseldorf zu mitwirkenden Organisationen im Katastrophenschutz
Der Verein Falck e.V. hatte in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Land NRW auf Anerkennung seiner allgemeinen Eignung als im Katastrophenschutz mitwirkende Organisation gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BHKG geklagt. Dem Verfahren war vorausgegangen, dass das IM sich nicht in der Lage sah, dem Antrag zu entsprechen.
Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers hat das IM durch die Feststellung der allgemeinen Eignung einen leistungsfähigen und stabilen Katastrophenschutz sicherzustellen. Falck wurde daher gebeten, konkrete Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit zu machen. Als Orientierungslinie hatte das IM zuvor dargestellt, dass das personelle und sachliche Potenzial von 4 Katastrophenschutzeinheiten vorhanden sein sollte, um eine Anerkennung aussprechen zu können.
Konkrete Angaben, die auch nur ungefähre Rückschlüsse auf das Potenzial zugelassen hätte, hat der Kläger jedoch nicht beigebracht. Er trug im Wesentlichen vor, er halte das Vorgehen des IM für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen Vergaberecht und gegen europäisches Zuwendungsrecht und sei nicht verpflichtet, so konkrete Angaben zu machen. Es müsse dem Kläger durch die Anerkennung die Möglichkeit gegeben werden, erst eine Leistungsfähigkeit aufzubauen. Den Einlassungen des Klägers ist das Gericht nicht gefolgt.
Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung am Freitag, 7.12.2018 abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Nähere Ausführungen können dem Link zu dem in dieser Sache ergangenen Urteil entnommen werden: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2018/26_K_13361_16_Urteil_20181207.html .
Az.: 15.2.12-003