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StGB NRW-Mitteilung 51/2015 vom 19.12.2014
Familienpflegezeit ab Januar 2015
Eine zweijährige Familienpflegezeit sowie eine bezahlte Auszeit von bis zu zehn Tagen sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Pflege eines schwer kranken Angehörigen erleichtern. Der Bundestag verabschiedete am 04.12.2014 das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ mit der Mehrheit der großen Koalition. Künftig gibt es nicht nur die Möglichkeit, für sechs Monate komplett aus dem Job auszusteigen, sondern auch einen Rechtsanspruch auf 24 Monate Familienpflegezeit.
Während dieser kann ein Beschäftigter seine Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Dieser Rechtsanspruch gilt aber nur in Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten. Mit dem Gesetz kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Mehrheit der Pflegebedürftigen zunächst lieber im familiären Umfeld betreut werden möchte. Darüber hinaus werden pflegende Angehörige bei ihrem Spagat zwischen Familie, Pflege und Beruf gestärkt. Das Gesetz soll zum 01.01.2015 in Kraft treten.
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes enger miteinander verzahnt und weiterentwickelt werden. Künftig wird die zehntägige Auszeit, die Beschäftigte schon heute nehmen können, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, mit einer Lohnersatzleistung - dem Pflegeunterstützungsgeld - verknüpft. Das Pflegeunterstützungsgeld, als Lohnersatzleistung beträgt etwa 90 Prozent des Nettogehaltes.
Mit dem Gesetzesvorhaben wird darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte können sich bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dieser Rechtsanspruch gilt aber nur in Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten. Für die Pflege eines minderjährigen Kindes soll der Rechtsanspruch auf Pflege- und Familienpflegezeit auch dann gelten, wenn diese außerhäuslich erfolgt. Während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit gilt ein Kündigungsschutz.
Neu ist auch der Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, welches der Bund gewährt, und welches dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll am 1. Januar 2015 zusammen mit der ersten Stufe der Pflegereform in Kraft treten. Der Bundesrat hat sich am 19. Dezember 2014 abschließend mit dem Vorhaben befasst.
Az.: III/2 810-11