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StGB NRW-Mitteilung 478/2020 vom 14.08.2020
Familienzuschlag für kinderreiche Familien
Das Bundesverfassungsgericht hat mit am 29.07.2020 veröffentlichtem Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17; Pressemitteilung Nr. 64/2020 vom 29. Juli 2020) entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln.
Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist nach dieser Entscheidung mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Das Finanzministerium NRW hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass es die neuen Vorgaben des BVerfG nunmehr zur Grundlage entsprechend notwendiger Gesetzesänderungen macht.
Az.: 14.1.1.5-001/001