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StGB NRW-Mitteilung 114/2001 vom 20.02.2001
Farbgebung an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen
Aus gegebenem Anlaß wird auf nachstehende Runderlasse des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW hingewiesen:
Nach den Runderlassen vom 20.12.1978 und 21.12.1979 V A 4 0713.3 -, die die einheitliche Farbgebung an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen regeln, ist die Farbe für die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes leuchtrot, glänzend (RAL 3024) kombiniert mit weiß, glänzend (RAL 9010). Mit der Verwendung dieser Farbkombination wird größtmögliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erreicht und eine zusätzliche Signalwirkung auf die Verkehrsteilnehmer/innen ausgeübt. In dem mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Runderlaß vom 22.07.1999 III C 6-0716.2.2 wird die bewährte Farbgebung an Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes für weiterhin gültig erklärt. Der jeweilige rettungsdienstliche Aufgabenträger kann entscheiden, ob anstelle der Sonderlackierung andere geeignete, gleichwertige Lacke derselben Farbe oder geeignete Folientechnik verwendet werden.
Az.: I 144-01