Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 800/2005 vom 08.11.2005
Fehlinformation der Automatenunternehmer zur Spielgerätesteuer
Die Umbruchsituation nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zum Stückzahlmaßstab bei der Spielgerätesteuer wird derzeit offenkundig von dem Automatenaufstellerverband Forum für Automatenunternehmer in Europa e.V. durch gezielt gestreute Fehlinformationen gegenüber Städten und Gemeinden dazu genutzt, eine für die Automatenaufsteller möglichst günstige Gestaltung der Bemessungsgrundlage zu erreichen.
So wird in einem Schreiben des Forums für Automatenunternehmer in Europa e.V. an eine Stadt mit Berufung auf angeblich mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund laufende Verhandlungen geraten, die Städte und Gemeinden sollten ihr weiteres Handeln im Hinblick auf die örtliche Spielgerätebesteuerung zunächst zurückstellen und keinesfalls den Steuermaßstab des Geldeinwurfs, sondern allenfalls den der Nettokasse verwenden.
Hierzu ist festzustellen: Es gab und gibt auf Bundesebene keine Gespräche bzw. Verhandlungen mit dem Forum für Automatenunternehmer in Europa e.V. oder anderen Verbänden der Automatenwirtschaft mit dem Ziel einheitlicher Mustersatzungen oder anderer gemeinsamer Empfehlungen bezüglich der Satzungsgestaltung vor Ort. Sofern es vereinzelt auf Wunsch der Automatenindustrie auf Bundesebene informelle Gespräche gab, ist zu keinem Zeitpunkt die Erarbeitung gemeinsamer Hinweise auf Bundesebene für die Städte und Gemeinden in Aussicht gestellt worden.
Zum Hintergrund: In den vergangenen Monaten (zuletzt mit Schnellbrief Nr. 121 vom 27.10.2005) hat die Geschäftsstelle wiederholt über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der örtlichen Besteuerung von Geldspielgeräten informiert. Die geänderte Rechtsprechung macht in vielen Fällen die Anpassung der örtlichen Satzungen notwendig, die die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit regeln. Die neue Rechtsprechung lässt es auch in der Regel als sinnvoll erscheinen, in einem ersten Schritt eine freiwillige Abfrage der Einspielergebnisse der in der Gemeinde aufgestellten Geldspielgeräte bei den Betreibern zu versuchen. Auf der Grundlage dieser Informationen ist zum einen eine bessere Entscheidung der Gemeinde möglich, ob die Streuung der Einspielergebnisse eine Umstellung der örtlichen Besteuerung vom Stückzahlmaßstab auf einen neuen, wirklichkeitsnäheren Maßstab erforderlich macht. Zum anderen kann - im Hinblick auf die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist dies wichtig - durch einen solchen Schritt bei späteren Gerichtsverfahren dokumentiert werden, dass die Erhebung einer entsprechenden Datengrundlage von der Gemeinde jedenfalls versucht wurde und nur an der mangelnden Kooperation der jeweiligen Spielgeräteaufsteller gescheitert ist.
Az.: IV/3 933-00