Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 437/2005 vom 19.05.2005
Feinstaub-Klage abgewiesen
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Anwohners abgewiesen, der von der Stadt München verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Reduzierung der Feinstaubbelastung verlangt hat. Maßgeblich für diese Entscheidung war u.a., dass die Feinstaubbelastung ein umfassendes Problem ist, welches sich nicht auf eine örtliche Verkehrssituation beschränkt.
Ende März wurde beim Verwaltungsgericht München eine Klage gegen die Landeshauptstadt München eingereicht. Ein Anwohner wollte damit die Stadt verpflichten, Maßnahmen zur Reduzierung der Feinstaubbelastung in der Stadt und insbesondere an der Landshuter Allee, an der die Grenzwertüberschreitungen zum Feinstaub festzustellen waren, zu ergreifen. Aufgrund der EU-Richtlinie 1999/30 EG dürfen nur an maximal 35 Tagen im Jahr Spitzenbelastungen von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft überschritten werden.
Das Verwaltungsgericht München hat unter den Aktenzeichen M 1 E 05.1112, M 1 E 05.1115 zwei Eilanträge eines Anwohners der Landshuter Allee in München abgelehnt.
Danach ist die Stadt München ist nicht verpflichtet, verkehrsrechtliche Maßnahmen nach Immissionsschutzrecht zu ergreifen. Ursache hierfür sei, dass der Luftreinhalteplan der Stadt München keine Grundlagen für verkehrsbeschränkende Regelungen enthalte. Darüber hinaus gebe es für München keinen Aktionsplan. Es gebe auch keine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplanes im Interesse einzelner Betroffener, sondern lediglich im allgemeinen Interesse.
Weiter führt das Gericht aus, dass das Straßenverkehrsrecht zwar Regelungen zur Beschränkung des Verkehrs enthalte. Allerdings dürften verkehrsbeschränkende Maßnahmen nur hinsichtlich begrenzter, konkreter und örtlicher Verkehrssituationen ergriffen werden. Allgemeine Gründe des Umweltschutzes rechtfertigten nicht die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Die Feinstaubbelastung sei hingegen ein umfassendes Problem, das sich nicht auf eine begrenzte, konkrete und örtliche Verkehrssituation beschränkt.
Az.: III/1 154-00