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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 206/2024 vom 21.03.2024
Fernwärmepreise auf dem Prüfstand
Fernwärmepreise und deren Gestaltung werden jüngst intensiv diskutiert. Zum Teil sorgen große Preiserhöhungen für Kritik an Fernwärmeversorgern. So wird seitens der Politik und Verbraucherschützern vorgebracht, Fernwärme-Anbieter nutzten die undurchsichtigen Regeln für überhöhte Preise aus. Zuletzt wurde eine Sammelklage durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Eon Energy Solutions erhoben, mit dem Vorwurf, das Unternehmen nutze intransparente Preisregeln aus. Energieversorger und auch Branchenverbände wollen nun mit einer Transparenz-Plattform auf die Diskussion reagieren. Sie weisen darauf hin, dass die große Preisvolatilität in der Energiekrise und der zeitliche Verzug bei der Preisanpassung in der Fernwärme die aktuelle Entwicklung bedingen.
Nach Darstellung des vzbv hat Eon Energy Solutions in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht. Diese Preiserhöhungen seien nicht gerechtfertigt und die Klage solle dafür sorgen, dass Eon seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und den Kundinnen und Kunden das sich daraus ergebende Guthaben erstattet.
Eon bekräftigt in der Sache, dass ihre Fernwärmepreise den gesetzlichen Vorgaben folgten und sich den Kosten- und Marktentwicklungen anpassten. Die Preisgestaltung richte sich nach Preiskomponenten, die auf jederzeit einsehbaren Grundlagendaten des Statistischen Bundesamtes beruhten.
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) schreibt bereits vor, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben haben. Die Arbeitsgemeinschaft für Fernwärme (AGFW) erklärt dazu, dass bei der Fernwärmeversorgung zunächst im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen Wärmeversorger und Kunden ein Preis für die Fernwärmelieferung vereinbart wird. Diese Verträge seien in der Regel langfristige Verträge, die Preisanpassungsformeln enthalten, um auch über eine lange Vertragslaufzeit die Möglichkeit zu haben, den Preis entsprechend der jeweiligen Marktbedingung anzupassen. Dazu schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein dürfen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen außerdem die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Zudem dürfen Preisänderungen nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges sind die Brennstoffpreise für die Wärmeerzeugung teilweise drastisch gestiegen. Das betraf den Erdgaspreis, aber auch die Preise für andere Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, wie beispielsweise Öl, Kohle, und Biomasse. Die Preise für Fernwärme können in diesem Fall nur über die Anwendung von Preisgleitklauseln in den vereinbarten Lieferverträgen angepasst werden. Die Preissteigerungen bleiben jedoch meist deutlich hinter denen für Erdgas und Heizöl zurück, weil zum einen unterschiedliche Preisbestandteile in den Fernwärmepreis einfließen und zum anderen, weil es einen zeitlichen Verzögerungseffekt gibt. Dieser tritt immer dann ein, wenn die Preisanpassung entweder halbjährlich oder jährlich erfolgt. Deshalb spüren Fernwärmekunden zurzeit noch stärker die Auswirkungen der Energiekrise, obwohl sich die Lage am Markt für Erdgas bereits seit einigen Monaten wieder entspannt hat.
Dabei kann es zu deutlichen Unterschieden zwischen Fernwärmeversorgern kommen, je nachdem, mit welchem zeitlichen Verzug der Versorger die Preisentwicklung an die Kunden weitergibt. Außerdem kann es zu Unterschieden im Preisen kommen, wenn beispielsweise das Kohleverstromungsverbot in der Preisgleitklausel berücksichtigt wird. Dieses war aufgrund der Gasmangellage ausgesetzt worden und greift nun wieder. Solche kurzfristigen Entwicklungen werden durch die unterschiedlich ausgestalteten Fernwärmelieferverträge auch entsprechend unterschiedlich verzögert abgebildet.
Anmerkung
Um Konflikten zwischen Fernwärmeversorgern und Kunden vorzubeugen, ist eine gute Kommunikation von Preisentwicklungen gegenüber den Verbrauchern sehr wichtig. Dabei kann eine, wie von der Branche vorgeschlagene, Transparenz-Plattform einen wichtigen Beitrag leisten. Eine Reform der Fernwärmelieferverordnung, wie von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck angekündigt, darf allerdings nicht zulasten der Fernwärmeversorgungsunternehmen gehen, denn dies würde sich negativ auf die Investitions- und Planungssicherheit der Fernwärmeversorger auswirken. Dies ist gerade angesichts der kapitalintensiven Transformation der kommunalen Wärmenetze bedenklich.
Transparente Preisgestaltung aber auch langfristig bezahlbare Fernwärmepreise werden die Wärmewende entscheidend prägen. Für kommunale Unternehmen ist vor allem eine wettbewerbsfähige Fernwärme von Bedeutung – diese zu ermöglichen muss die Priorität zukünftiger Regulierung sein, um die Wärmewende für Bürger und kommunale Unternehmen wirtschaftlich zu gestalten.
Az.: 28.6.1-002/006