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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 511/1997 vom 05.10.1997
Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten
Die Geschäftsstellen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes haben mit Schreiben vom 18. September 1997 die Umweltministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn, aufgefordert, das Verfahren zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten weiter zu optimieren. Im einzelnen ist folgendes vorgetragen worden:
"Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen beobachten mit großer Sorge, daß in den Mitgliedskommunen das Verständnis für das Verfahren zur Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten auf immer weniger Verständnis stößt.
Zwar hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen dankenswerter Weise den durch die Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten im Rahmen einer Tranche 1b betroffenen Kommunen umfangreiches Kartenmaterial zur Verfügung gestellt, aus denen sich das Ausmaß der zur Festlegung und Meldung vorgesehenen FFH-Gebieten ergibt. Gleichwohl können die betroffenen Mitgliedskommunen aus dem entsprechenden Kartenmaterial nicht zielgenau entnehmen, weshalb eine Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten in dem vorgesehenen Ausmaß auf der Grundlage der EG-rechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Hinzu kommt, daß diesseits nach wie vor keine Notwendigkeit gesehen wird, eine Festlegung und Meldung der beabsichtigten FFH-Gebiete der Tranche 1a und 1b mit Zeitdruck voranzutreiben. Das Gesetzgebungsverfahren zum Bundesnaturschutzgesetz, mit dem auch die FFH-Richtlinie in bundesdeutsches Recht umgesetzt werden soll, ist noch nicht abgeschlossen und ist zur Zeit Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen Bundesrat und Bundestag.
Vor diesem Hintergrund der bislang unklaren Rechtslage kann nach diesseitiger Rechtsauffassung eine endgültige Festlegung und Meldung der FFH-Gebiete der Tranche 1a und der Tranche 1b erst dann erfolgen, wenn abschließend geklärt ist, welche Umsetzung die FFH-Richtlinie der Europäischen Union im neuen Bundesnaturschutzgesetz finden wird. Wir regen daher nochmals an, im Hinblick auf die Festlegung und Meldung der vorgesehenen FFH-Gebiete erst dann einen Kabinettsbeschluß der Landesregierung herbeizuführen, wenn die Umsetzung der FFH-Richtlinie in bundesdeutsches Recht durch das Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes abgeschlossen ist.
Darüber hinaus steht zu erwarten, daß aufgrund der Regelung in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und der bevorstehenden Umsetzung im neuen Bundesnaturschutz-gesetz (vgl. § 20 des im Bundestag beschlossenen Regierungsentwurfes), für die FFH-Gebiete größere Restriktionen als für Naturschutzgebiete zu erwarten sind. Maßgebend hierfür ist, daß nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie ein Eingriff in ein FFH-Gebiet auch dann gegeben sein kann, wenn Beeinträchtigungen von außen in das FFH-Gebiet hineingetragen werden (z.B. Lärmimmissionen). Es ist damit nicht ausgeschlossen, daß sich selbst bei der Festsetzung und Meldung von anerkannten Naturschutzgebieten auch das Umfeld der Naturschutzgebiete Nutzungsbeschränkungen unterliegt. Zumindest ist bei erheblichen und nachhaltigen Eingriffen eine sogenannte Verträglichkeitsprüfung zu erwarten.
Wir sehen es deshalb als erforderlich an, die beabsichtigte Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten auf eine weitere, konsensorientiertere Grundlage zu stellen, damit insbesondere dauerhafte Konfliktfelder zwischen dem Naturschutz und der kommunalen Entwicklungsplanung ausgeschlossen werden können. Deshalb regen wir an, folgende Verfahrensoptimierungen durchzuführen:
1. FFH-Gebiete der Tranche 1 a und 1 b können erst dann festgesetzt und gemeldet werden, wenn sie zuvor als "Naturschutzflächen" in den Gebietsentwicklungsplänen und im Landesentwicklungsprogramm aufgenommen worden sind, was zur Zeit nicht durchgehend der Fall ist. Durch diese Verfahrensweise wird die formelle verfahrensrechtliche Beteiligung der Betroffenen insbesondere über den Bezirksplanungsräte sichergestellt. Außerdem kann hierdurch auch erreicht werden, daß dem Gedanken des Biotopverbundes besser Rechnung getragen werden kann. Zusätzlich würden die beabsichtigten FFH-Gebiete auch in die vorhandene Planung eingebettet und planerisch abgesichert.
2. Aufgrund der bislang vorliegenden Darstellungen des Ministeriums zur beabsichtigten Festlegung und Meldung von FFH-Gebieten in den Tranchen 1a und 1b ist bislang nicht unter detaillierter Bezugnahme auf die Regelungen in der FFH-Richtlinie ausreichend begründet worden, weshalb ein Gebiet überhaupt bzw. mit einem bestimmten Gebietszuschnitt auszuweisen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die EG-weite Bedeutung eines Gebietes bzw. die Bedeutung eines Gebietes als Bestandteil eines EG-weiten Biotopverbundsystems. Wir halten deshalb jeweils eine ergänzende, detaillierte Begründung für erforderlich.
3. Soweit den Kommunen insbesondere bei der Tranche 1b eine Stellungnahmefrist bis zum 30.10.1997 eingeräumt worden ist, erscheint ebenfalls eine verfahrensmäßige Optimierung dringend geboten. Diese verfahrensmäßige Optimierung sollte darin bestehen, daß die vorgetragenen Einwände der einzelnen Kommunen durch das Ministerium substantiell geprüft werden und für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichtberücksichtigung der Einwände substantiell unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben begründet wird, weshalb z.B. ein flächenmäßig kleinerer Gebietszuschnitt, der die kommunale Entwicklungsplanung weniger beeinträchtigt unter Berücksichtigung der Regelungen in der FFH-Richtlinie nicht möglich ist. ..."
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: IV/2 60-01-2 qu/sb