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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 221/1997 vom 20.04.1997
Festlegung von FFH- und Vogel-Schutzgebieten
mit Schnellbrief vom 18. Februar 1997 hatte die Geschäftsstelle die Mitgliedsstädte und -ge-meinden über die beabsichtigte Festlegung und Meldung von FFH- und Vogel-Schutzgebieten im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet. Aufgrund der Intervention der Geschäftsstelle hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen seine Verfahrensweise bei der Festlegung und Meldung der FFH-Gebiete geändert. Die neue Verfahrensweise sieht wie folgt aus:
1. In einer Tranche 1 a) sollen nur noch die Gebiete festgelegt und gemeldet werden, die in einer neuen Liste des Umweltministeriums (Stand: März 1997) aufgeführt sind. Diese neue Liste ist den Mitgliedstädten und -gemeinden mit Schnellbrief vom 10. April 1997 übersandt worden. Die mit Schnellbrief vom 18.02.1997 versandte Gebietsliste (Stand: Januar 1997) ist damit für die Festlegung und Meldung der Tranche 1 a) gegenstandslos geworden. Dies hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 4. April 1997 - eingegangen bei der Geschäftsstelle am 10. April 1997 - mitgeteilt.
Bei den Gebieten, die in der neuen Liste (Stand: März 1997) genannt sind, besteht für die Mitgliedsstädte und -gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, bis zum 15. April 1997 dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mitzuteilen, ob gegen die Festlegung und Meldung dieser Gebiete Bedenken bestehen. In den Fachgesprächen am 14. März 1997 und 7. April 1997, an denen bereits Mitgliedstädte und -gemeinden teilgenommen haben, die Bedenken geltend gemacht hatten, ist durch die Vertreter des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen allerdings zugesagt worden, daß der 15. April 1997 keine Ausschlußfrist ist. Wenn Städte und Gemeinden bis zum 15. April 1997 keine Stellungnahme abgeben können, weil sich z. B. der Stadt- bzw. Gemeinderat erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Sachmaterie befassen kann, reicht es aus gegenüber dem Ministerium schriftlich mitzuteilen, daß eine Stellungnahme wegen der noch ausstehenden Beteiligung der kommunalen Gremien zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
Die Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 10. April 1997 gegenüber dem Umweltminis-terium zur beabsichtigten Festlegung und Meldung der FFH-Gebiete u.a. wie folgt Stellung genommen:
" Insgesamt regen wir an, im Hinblick auf die Festlegung und Meldung der Tranche 1 a) erst dann einen Kabinettsbeschluß der Landesregierung herbeizuführen, wenn die Umsetzung der FFH-Richtlinie in bundesdeutsches Recht durch das Inkrafttreten des neuen BNatSchG abgeschlossen ist.
Diese Verfahrensanregung ergeht vor folgendem Hintergrund:
In den Fachgesprächen am 14.März 1997 und 7. April 1997 ist seitens des Ministeriums deutlich gemacht worden, daß zur Zeit keine endgültige Aussage darüber getroffen werden kann, ob selbst für bereits bestehende Naturschutzgebiete weitere Beschränkungen durch die Umsetzung der FFH-Richtlinie im BNatSchG zu erwarten sind. Werden die Regelungsgehalte des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und des § 20 des Entwurfes der Bundesregierung zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes betrachtet, so sind für bereits anerkannte Naturschutzgebiete durchaus weitere Beschränkungen denkbar. Denn weder in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie noch in § 20 des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ist geregelt, daß ein Eingriff in ein festgesetztes und gemeldetes FFH-Gebiet nur dann vorliegt, wenn in das Gebiet direkt eingegriffen wird. Vielmehr kann ein Eingriff auch dann gegeben sein, wenn Beeinträchtigungen von außen in das FFH-Gebiet hineingetragen werden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, daß sich selbst bei der Festsetzung und Meldung von anerkannten Naturschutzgebieten die Sach- und Rechtslage ergibt, daß auch das Umfeld der Naturschutzgebiete Nutzungsbeschränkungen bei der Meldung als FFH-Gebiet unterliegt. Zumindest ist bei erheblichen und nachhaltigen Eingriffen eine sog. Verträglichkeitsprüfung zu erwarten.
Vor dem Hintergrund dieser bislang unklaren Rechtslage kann eine endgültige Festlegung und Meldung der Tranche 1 a) nach diesseitiger Auffassung erst dann erfolgen, wenn abschließend geklärt ist, welche Beschränkungen sich für die Gebiete der Tranche 1 a) ergeben. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die offene Rechtsfrage, ob weitere Beschränkungen im Umfeld der bereits bestehenden Naturschutzgebiete zu erwarten sind."
2.Diejenigen Gebiete, die in der Gebietsliste (Stand: März 1997) nicht mehr enthalten sind, aber in der Gebietsliste (Stand: Januar 1997) enthalten waren, sind zur Festlegung und Meldung in einer Tranche 1 b) vorgesehen. Insoweit ist folgende Verfahrensweise in den Fachgesprächen am 14. März 1997 und 7. April 1997 festgelegt worden:
Das Umweltministerium wird den Mitgliedsstädten und -gemeinden auf schriftliche Anfrage detailliertes Kartenmaterial zur Verfügung stellen, aus dem die tatsächliche Betroffenheit "metergenau" entnommen werden kann. Dieses Kartenmaterial wird zur Zeit für das Umweltministerium durch die LÖBF erarbeitet. Auf der Grundlage dieses Kartenmaterials sollen die Kommunen dann gegenüber dem Ministerium dazu Stellung nehmen, ob und inwieweit sie mit der Gebietsfestlegung einverstanden sind. Eine Frist zur Stellungnahme ist insoweit bis zum 15. Oktober 1997 vorgesehen.
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß die Mitgliedsstädte und -gemeinden ihre Stellungnahmen nicht nur gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, sondern auch nachrichtlich dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat III A 3) sowie der Geschäftsstelle des NWStGB zur Kenntnis geben sollten, damit eine umfassende Unterstützung der Mitgliedsstädte und -gemeinden sichergestellt werden kann.
Az.: IV/2 60-01-02 qu/qu