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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 548/2008 vom 05.08.2008
Festsetzung von Sondergebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung
Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008 (BVerwG 4 CN 3.07 sowie 4 CN 4.07) eröffnet § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO der Gemeinde zwar die Möglichkeit, die höchst zulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festsetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet generell geregelt werden soll. Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typitisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) oder die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt, wie in § 4 a Abs. 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO und in Gestalt der Beschränkung freiberuflicher Berufsausübung auf „Räume“ in den Baugebieten der § 2 bis 4 (vgl. § 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhunderennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundstückseigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässigen Nutzung in Betracht kommen soll.
Az.: II/1 620-00