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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 385/2015 vom 29.05.2015
Feststellung des Einheitswerts und Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrags
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, künftig auch Einheitswertfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchzuführen. Dies ist in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Mai 2015, Az. 2015/0243850, geregelt. Anlass hierfür ist, dass zurzeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Seit dem 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags vorläufig durchgeführt. Durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Mai 2015 gilt dies nun auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Der Erlasstext ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Grundsteuer > Erlasse zur Grundsteuer abrufbar.
Az.: 41.6.3.3