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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 480/2020 vom 13.08.2020
Feuerwehrhäuser als Wahllokale
Nach Sicht der Unfallkasse NRW können Feuerwehrhäuser grundsätzlich als Wahllokale genutzt werden. Wichtig ist hierbei aber der Schutz der Feuerwehrangehörigen. Es ist sicher zu stellen, dass nur die für die Wahlhandlung erforderlichen Räume von Wahlberechtigen und Wahlhelfern und sonstigen für die Wahlen erforderlichen Personen betreten werden können. Die Fahrzeughallen, Umkleiden und ähnliche Räumlichkeiten der Feuerwehrhäuser sind ausschließlich von Feuerwehrangehörigen zu betreten – nicht aber für den Publikumsverkehr freigegeben.
Nach der Nutzung der Feuerwehrhäuser muss eine ausreichende Lüftung und eine Flächendesinfektion erfolgen.
Die jeweilige Kommune braucht für die Wahlberechtigen und Wahlhelfer ein Hygienekonzept nach dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“.
Az.: 13.2.6-002/003