Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 255/2018 vom 28.03.2018

FG Düsseldorf zu Teilnahme städtischer Bediensteter an Betriebsprüfung

Mit Urteil vom 19.01.2018 (Az.: 1 K 2190/17 AO) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass das Finanzamt mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen darf. Die Entscheidung hat nach Angaben des Gerichts für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen seien, sogenannte Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Die Gewerbesteuer sei die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Stadt im Rheinland gegenüber dem Finanzamt ihr Interesse bekundet, an Gewerbesteuer-Prüfungen bestimmter Unternehmen teilzunehmen. Als eine solche Prüfung anstand, ordnete das Finanzamt nicht nur die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich unter anderem auf die Gewerbesteuer bezog, sondern auch die Teilnahme eines Vertreters der Stadt. Diesem habe das Unternehmen daher Zugang zu dem Betrieb zu gewähren.

Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch mache. Dadurch erhalte sie die Möglichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.

Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen mit Einspruch beziehungsweise Klage und machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten. Gegebenenfalls müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der Teilnahme des städtischen Bediensteten an der Betriebsprüfung gebilligt. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz. Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt.

Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Auch sei das beklagte Finanzamt für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig gewesen. Das BVerwG habe in seinem Grundsatzurteil in BVerwGE 97, 357 ausgeführt, dass die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den ihr gegenüber geltend gemachten Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen anordnet.

Schließlich sei die Teilnahmeanordnung materiell rechtmäßig. Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses stehe einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine „Konkurrenzsituation“ zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt gegeben sei, sondern ein staatliches Über-/Unterordnungsverhältnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend geschützt. Der Volltext der Entscheidung findet sich unter www.justiz.nrw.de .
Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig. Das klagende Unternehmen hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof (Az.: III R 9/18) eingelegt.

Az.: 41.6.5.4-002/002

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