Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 81/2003 vom 17.01.2003
Film- und Tonaufnahmen bei Rats- und Ausschusssitzungen
Aus gegebenem Anlaß weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß Film- und Tonbandaufnahmen von Rats- und Ausschußsitzungen nur dann möglich sind, wenn alle Mandatsträger ihre Zustimmung dazu abgegeben haben. Dies ergibt sich daraus, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mandatsträger (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Individualrecht ist und daher nicht durch einen Mehrheitsbeschluß ersetzt werden kann. Aus diesem Grunde kann auch der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Entscheidung über die Zulässigkeit solcher Aufnahmen für die Gemeindevertreter nicht verbindlich treffen.
Auch aus § 48 Abs. 2 GO folgt nicht das Recht der Presse, Film- und Tonbandaufnahmen von Rats- und Ausschußsitzungen zu fertigen. Denn dem Erfordernis des § 48 Abs. 2 GO ist bereits dann Rechnung getragen, wenn jeder ohne Ansehen seiner Person Zutritt zum Sitzungsraum hat. Ausreichend ist daher, daß die tatsächliche Möglichkeit zum Besuch der Sitzung gegeben ist. Ist aber der Rat schon nicht verpflichtet, bei einem zu erwartendem großen Interesse der Öffentlichkeit einen besonders geeigneten Raum zum Sitzungsort zu bestimmen und daher die Ausgabe von Platzkarten zulässig ist, (Held/Becker u.a., Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht, § 48 Anm. 10.2) so muß er die tatsächliche Teilnahmemöglichkeit auch nicht mittels Fernseh- und Tonbandaufnahme gewährleisten.
Schließlich ergibt sich ein solches Recht zugunsten der Presse nicht aus dem Pressegesetz NRW. Denn danach sind die Behörden nur verpflichtet, den Vertretern der Presse die bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen (§ 4 Landespressegesetz).
Weitergehende Ausführungen zu diesem Themenkreis unter Angabe von entsprechenden Gerichtsentscheidungen können den Mitteilungen Nr. 101/1986 sowie Nr. 370/1989 entnommen werden.
Az.: I/2 020-08-48