Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 456/2024 vom 16.07.2024

Finanzausgleichsgesetz – Änderung Umsatzsteuerverteilung

Am 4. Juli 2024 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes“ beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 5. Juli 2024 angenommen. Unter anderem werden über Änderungen der Umsatzsteuerverteilung politische Vereinbarungen bei den Flüchtlingskosten, der Wärmeplanung und den öffentlichen Gesundheitsdiensten über Anpassungen bei der Umsatzsteuerverteilung umgesetzt. Zudem werden mit dem verabschiedeten Gesetz das Startchancen-Programm umgesetzt, das Mindeststeuergesetz beim Finanzkraftausgleich berücksichtigt sowie kleinere Anpassungen bei den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 4 FAG vorgenommen.

Mit dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Finanzausgleichsgesetz wurden diverse politische Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nun auch legislativ umgesetzt. Konkret wurden die Umsatzsteueranteile der Länder zu Lasten des Bundes aufgrund vereinbarter finanzieller Beteiligung des Bundes an den Kosten im Zusammenhang mit Geflüchteten, der Wärmeplanung sowie der öffentlichen Gesundheitsdienste erhöht. Auf Landesebene ist nun sicherzustellen, dass diese grundsätzlich für die Kommunen bestimmten Mittel in den Städten und Gemeinden auch ankommen. Ausreichend ist dieses finanzielle Engagement des Bundes allerdings bei Weitem nicht. Der Einstieg in ein atmendes System bei den Flüchtlingskosten ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, die Pauschale von 7.500 Euro deckt allerdings längst nicht die tatsächlichen Ausgaben auf kommunaler Ebene. Auch mit Blick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist eine vollständige Entlastung der Städte und Gemeinden von den Kosten für Unterbringung, Versorgung und Integration essenziell. Hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung ist festzuhalten, dass die vom Bund zugesagten Mittel in Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro nicht ansatzweise ausreichend sind, zumal hier nicht nur einmalige Kosten, sondern dauerhafte Finanzbedarfe entstehen.

Weitere Informationen:

Az.: 41.2.1-004/001, 41.2.1-003/004

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