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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 530/2013 vom 15.07.2013
Finanzgericht Düsseldorf zur Stromsteuer bei Straßenbeleuchtung
Übernehmen (kommunale) Versorgungsunternehmen die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde, müssen sie für den dazu eingesetzten Strom Stromsteuer entrichten. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.06.2013 entschieden. Eine Befreiung sei nicht möglich, da Endnutzer der Beleuchtung Verkehrsteilnehmer und Anwohner seien und kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Az.: 4 K 4017/12 VSt).
Versorgungsunternehmen begehrt Entlastung von Stromsteuer für Straßenbeleuchtung
Ein Versorgungsunternehmen, das auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte, beantragte die Entlastung von der Stromsteuer unter anderem für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab. Dagegen klagte das Unternehmen.
FG: Endnutzer der Straßenbeleuchtung kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Das FG hat die Entscheidung des Hauptzollamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt habe. So werde bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird. Übernehme ein kommunales Versorgungsunternehmen für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung, werde die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern genutzt, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes seien, gebe es keine Stromsteuerentlastung.
Regelung verfassungskonform
Die Regelung des § 9 b Abs. 1 StromStG ist nach Ansicht des FG auch verfassungskonform. Denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes solle nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 4. Juli 2013].
Az.: II/3 814-00