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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 28/2018 vom 04.01.2018
Finanzgericht Köln zu Personalberatung und Gewerbesteuerpflicht
Nach einem aktuell veröffentlichen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.07.2017, Az. 3 K 1384/14, ist Personalberatung als eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einzuordnen. Im entschiedenen Fall streiten die Beteiligten darum, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Personalberater als solche aus selbständiger Arbeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG zu qualifizieren sind und ob der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an dem Erlass der Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2011 gehindert war.
In den Entscheidungsgründen führt das FG Köln aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Personalberater in den Streitjahren der Gewerbesteuer unterliege. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG fällt darunter eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht um private Vermögensverwaltung handeln (BFH 16.09.2015 — X R 43/12, BStBl. II 2016, 48; BFH 19.10.2010 — X R 41/08, BFH/NV 2011, 245).
Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers erfüllt. Angesichts der Art und des Umfangs seiner Tätigkeit als Personalberater stehe fest, dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG auf einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beruhten, die über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgingen.
Soweit zwischen den Beteiligten allein streitig sei, ob der Kläger in den Streitjahren eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt habe, sieht es der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als erwiesen an, dass die Tätigkeit des Klägers als Personalberater als freiberuflich zu qualifizieren sei.
Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfülle und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliege, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trage die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH 30.03.1994 — I R 53/93, BFH/NV 1995, 210; BFH 12.12.1991 - IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238).
Das Urteil des FG Köln kann im Internet aufgerufen werden unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2017/3_K_1384_14_Urteil_20170726.html .
Az.: 41.6.2.1-002/002 mu