Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 197/2016 vom 24.03.2016

Finanzgericht Köln zum Gewerbesteuermessbetrag

Das Finanzgericht Köln hat mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden, dass Gemeinden nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen können. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hat der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln entschieden, dass Gemeinden auch dann nicht gegen eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines ortsansässigen Unternehmens vorgehen können, wenn aus der Änderung eine Rückerstattung der Gewerbesteuer in Millionenhöhe resultiert und infolgedessen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Gemeinde gefährdet wird.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung eines großen Unternehmens, das auch eine Betriebsstätte in der klagenden Gemeinde hat, die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht hatte. Hiergegen ging das Unternehmen unter Einschaltung der obersten Finanzbehörden erfolgreich vor, sodass die Gewerbesteuermessbescheide wieder abgeändert wurden.

Die klagende Gemeinde musste nun Gewerbesteuern in Höhe von neun Millionen Euro (ca. ein Viertel des Jahresetats) an das Unternehmen zurückzahlen. In ihrer Klage hatte die betroffene Kommune geltend gemacht, dass die Änderungsbescheide in der Sache rechtswidrig seien und zudem in den Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts eingriffen, da die Auswirkungen dieser Gewerbesteuerrückzahlung so gravierend sind, dass die klagende Gemeinde nicht mehr über eine angemessene Finanzausstattung verfüge.

Das FG Köln folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unzulässig ab, da die Gemeinde im Streitfall von der Möglichkeit der Klage nach § 40 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist. So können Gemeinden nach § 40 Abs. 3 FGO nur dann Klage gegen die Gewerbesteuermessbeträge erheben, wenn das betreffende Finanzamt als Landesfinanzbehörde die Gewerbesteuer ganz oder teilweise für die Gemeinde verwaltet und entsprechend das Land die Gewerbesteuer ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar schulden würden.

Nach Auffassung des Gerichts liege allerdings keine mittelbare und schon gar keine unmittelbare Schuldnerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Ansonsten habe der Gesetzgeber „Insichprozesse“ zwischen den bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämtern und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Das FG Köln weist darauf hin, dass die Finanzämter ihre sich aus § 85 AO ergebende Aufgabe gegenüber den Gemeinden (als Steuerberechtigten) in gleicher Weise ausführen wie gegenüber Bund und Ländern. Dies bedeute, dass - sofern Gemeinden Veranlassung hätten, der Arbeit der Finanzämter de facto zu misstrauen - in Konsequenz auch Bund und Länder von ihnen für (willkürlich) rechtswidrig gehaltene Bescheide der Finanzämter anfechten könnten.

Dass dies eine „ziemlich absurde Idee“ sei (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rdnr. 96), wird vom FG Köln geteilt. Auch unter Berücksichtigung der in der Urteilsbegründung aufgeworfenen Problematiken (u. a. kumulierte erhebliche Höhe der Steuerrückzahlung zuzüglich Zinsen, einzelne Behandlung der Streitjahre, Beiladung aller von der Zerlegung betroffenen Gemeinden) bzw. Fragen [Sollten insbesondere kleine und kleinste Gemeinden wegen der besonderen Auswirkungen veränderter Gewerbesteuermessbescheide auf den jeweiligen kommunalen Haushalt die Möglichkeit der Klage erhalten (im Gegensatz zu Kommunen mit großem Steueraufkommen)? Wie würde sich dies auf die Ansiedlungsentscheidung von Unternehmen auswirken?] sieht das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO; ein Bedürfnis für ein entsprechendes Klagerecht der Gemeinden bestehe nicht.

Gegen das Urteil des FG Köln wurde beim Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (Aktenzeichen IV B 8/16). Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist im Justizportal NRW abrufbar unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/13_K_1398_13_Urteil_20160114.html

Az.: 41.6.2.1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search