Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 355/2022 vom 04.05.2022

Finanzgericht Münster zur haushaltsnahen Dienstleistung

Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hat mit Urteil vom 24.02.2022 (Az.: 6 K 1946/21 E – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen) entschieden, dass Abfallgebühren und Abwassergebühren keine haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind.

Laut dem FG Münster ist der Sinn und Zweck des § 35 a EstG, Schwarzarbeit zu vermeiden und dementsprechend Dienstleistungen, die unmittelbar im Haushalt erbracht werden, steuerrechtlich zu begünstigen. Sowohl die Abfallentsorgung als auch die Abwasserbeseitigung erfolgen aber – so das FG Münster – nicht unmittelbar im Haushalt, sondern außerhalb des Haushaltes. Bei der Abwasserbeseitigung beginne deshalb die Entsorgungsleistung der Stadt, nicht bereits in der Küchenspüle, in der Badewanne, in der Dusche oder in der Waschmaschine, sondern frühestens ab der Einleitung der Abwässer in die – nicht mehr zum Haushalt bzw. zum Grundstück der Kläger gehörende – städtische Abwasserkanalisation. Auch Aufwendungen für Dienstleistungen im Haushalt der Kläger wie z. B. die Bereitstellung von privaten Abwasserleitungen seien von der Stadt nicht in Rechnung gestellt worden.

Gleiches gilt – so das FG Münster - auch für die Abfallentsorgung, weil die hier erbrachten Dienstleistungen der Stadt des Einsammelns, der Beförderung, der Sortierung, der Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht im Haushalt oder in dessen räumlich-funktionalen Bereich erfolge. Es ebenso nicht erkennbar, welcher Gebührenbestandteil genau auf die Dienstleistung „Bereitstellung der Tonne“ entfalle. Soweit die Satzung der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Pflicht beinhalte, auf jedem Grundstück eine oder mehrere zugelassene Abfallbehälter aufzustellen, handele es sich hierbei um eine durch den Bürger zu erbringende Leistung in Form der Verwahrung der Abfalltonne, die gerade nicht von der Stadt erbracht wird. Auch die Materialkosten der Abfalltonne werden – so das FG Münster - von § 35 a EStG nicht erfasst. Außerdem sei das Bereitstellen des Abfallgefäßes nicht die Hauptleistung der Gesamtdienstleistung „Müllentsorgung“, sondern nur ein untergeordneter Bestandteil. Entscheidend sei allein, dass bei der Abfallentsorgung die Hauptleistung und damit der Hauptteil der Dienstleistung gerade außerhalb des räumlich-funktionalen Bereichs des Haushaltes erbracht werde. Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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