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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 182/2017 vom 07.02.2017
Finanzierung kommunaler Radschnellwege
Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes schlägt der Bund einerseits für bestimmte Bundesfernstraßen eine Veränderung des Rechtsweges vor, andererseits schlägt er die Einführung einer Mitfinanzierung von Radschnellwegen aus Bundesmitteln vor, die nicht in der Baulastträgerschaft des Bundes liegen (§ 5b FStrG „Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder und Gemeinden“). Gefördert werden sollen „spezifische Radschnellwege, die aufgrund baulicher Anforderungen für den schnellen, möglichst störungsfreien Verkehr bestimmt sind“.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die vorgesehene Regelung, auf deren Grundlage Finanzhilfen zum Bau von Radschnellwegen in der Straßenbaulast der Gemeinden gewährt werden können, regt aber nachdrücklich an, in § 5b FStrG allgemein von Radschnellwegen in der Straßenbaulast „der Kommunen“ zu sprechen, um klarzustellen, dass auch mögliche Radschnellwege in der Baulast von Gemeindeverbänden/Landkreisen —etwa im Zuge von Kreisstraßen im überörtlichen Straßennetz — einbezogen sind.
Die Eignung von Radschnellwegen, als Alternative zur Nutzung des Pkw insbesondere für Pendler und ihre herausragende Bedeutung im jeweiligen Siedlungsverbund ist weitgehend unabhängig von deren Länge. Schon kurze Wegstrecken für Pendler, ab ca. 5 Kilometer eignen sich gut für die Fahrradnutzung. Gerade in Großstädten und Ballungsräumen ist festzustellen, dass der Anteil der Wege, die mit dem Auto durchgeführt werden und die weniger als 5 km Länge haben, erheblich ist. Eine Untersuchung des Umweltbundesamtes spricht von 40-50 Prozent Autofahrten in diesem Entfernungsbereich.
Nach Auffassung der Bundesvereinigung des kommunalen Spitzenverbände muss eine effektive Radverkehrsförderung des Bundes notwendigerweise ein Interesse daran haben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gerade für die besonders relevanten Radschnellwege ab 5 km Finanzhilfen gewähren zu können. Es wird deshalb gefordert, die empfohlene Mindestfahrlänge förderfähiger Radschnellwege in der Begründung zum Gesetzentwurf mit 5 km anzugeben. Dies wird dem tatsächlichen Einsatzbereich von Radschnellwegen im Stadt-Umland-Verkehr und im Binnenverkehr von Ballungsräumen, wo die Entfernungen zwischen Ober- und Mittelzentren und großen Arbeitsstätten oft nur wenige Kilometer betragen, gerecht.
Az.: 33.0-003/002