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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 668/1999 vom 05.10.1999
Finanzplan des Bundes 1999 bis 2003
Das Bundesministerium der Finanzen informiert über den Finanzplan des Bundes 1999 2003. Einleitend enthält die Veröffentlichung eine Darstellung der finanzpolitischen Ausgangslage. Im Anschluss daran werden die wesentlichen Eckpunkte des Zukunftsprogramms 2000 wiedergegeben. Der Schwerpunkt des Berichtes liegt auf der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts 2000 und des Finanzplans 1999 2003.
Es werden die Ausgaben des Bundes nach Aufgabenbereichen dargestellt und erläutert. Außerdem wird ein Überblick über die konsumtiven und investiven Ausgaben in den einzelnen Bereichen gegeben. Hinsichtlich der Steuereinnahmen des Bundes werden die bisherige Steuerpolitik, die Ergebnisse der Steuerschätzung und die künftige Steuerpolitik dargestellt. Hinsichtlich der sonstigen Einnahmen geht es vor allem um Privatisierungseinnahmen, Einnahmen der Bundesvermögensverwaltung durch Immobilienverwaltung und -verwertung sowie über die Gewinne der Deutschen Bundesbank und der Europäischen Zentralbank. Abschließend wird über die voraussichtliche Kreditaufnahme des Bundes bis zum Jahr 2003 informiert.
Des weiteren enthält der Bericht Ausführungen zu den Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen. Hier spielen neben den Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden auch die Beziehungen zwischen der EU und dem Bund sowie Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen eine Rolle. Abschließend wird ein Ausblick auf Belastungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraumes sowie die Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bis zum Jahr 2003 gegeben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Veröffentlichung in der Reihe "Volks- und Finanzwirtschaftliche Berichte" herausgegeben. Die Veröffentlichung ist im Internet erhältlich unter www.bundesfinanzministerium.de/finwiber/ oder kann bei der Pressestelle des BMF bestellt werden.
Az.: IV-903-01/1