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StGB NRW-Mitteilung 103/2019 vom 22.02.2019
Portalpraxen in NRW flächendeckend bis 2022
Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat darauf hingewiesen, dass das System der sogenannten Portalpraxen in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2022 flächendeckend eingeführt werden soll. Hierauf hätten sich das Gesundheitsministerium, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Ärztekammern, die Krankenhausgesellschaft, die Apothekerkammern sowie die gesetzlichen Krankenkassen geeinigt und eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet.
Ziel des Systems der Portalpraxen: Patientinnen und Patienten werden in Krankenhäusern über einen zentralen Empfang („Ein-Tresen-Modell“) der Portalpraxis und ein strukturiertes Ersteinschätzungssystem zum richtigen Behandlungsort weitergeleitet – in die Notfallpraxis der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, in die Notfallambulanz eines Krankenhauses oder in eine ambulante Arztpraxis zu den regulären Sprechzeiten. Dadurch soll ein schnellerer Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung erreicht und zugleich die stark steigende Inanspruchnahme der Klinikambulanzen und Notaufnahmen verringert werden.
Portalpraxen sind Notfalldienstpraxen, die räumlich und organisatorisch mit der Notfallambulanz eines Krankenhauses verknüpft sind. Über das „Ein-Tresen-Modell“ werden Patientinnen und Patienten nicht mehr vor die Entscheidung gestellt, sich entweder an die Notfallambulanz des Krankenhauses oder an die Notfallpraxis im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung wenden zu müssen.
Nach dem Erstkontakt in der Portalpraxis erfolgt eine strukturierte Ersteinschätzung nach Schweregrad und Dringlichkeit der nötigen Behandlung. Im Anschluss erfolgt die Weiterbehandlung am richtigen Behandlungsort. Zudem sollen die Portalpraxen mit dem Apothekennotdienst verknüpft werden, um unnötig lange Wege bei der Medikamentenversorgung zu vermeiden.
Az.: 38.0.13-001/002