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StGB NRW-Mitteilung 399/2021 vom 12.07.2021

FlüAG-Novelle - Frage zu außergewöhnlichen Krankheitskosten gem. § 4b FlüAG ab 01.07.2021

Im Hinblick auf die geplante Novelle des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (s. Drucksache 17/14244) wurde an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) die Frage herangetragen, ob die vorgesehene Änderung des § 4b Absatz 2 Satz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (vgl. Art. 1 Nr. 6 b des Gesetzentwurfs) dazu führt, dass nach heute geltendem Recht verfristete Anträge der Gemeinden zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Krankheitskosten oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling nach Inkrafttreten der Novelle als nicht verfristet zu berücksichtigen seien. 

Das MKFFI kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass Anträge, die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich des Tages der Verkündung der Novelle eingereicht werden, nach derzeit geltender Rechtslage als verfristet zurückzuweisen wären. Mit Blick auf die beabsichtigte Rechtsänderung – Verlängerung der Frist zur Geltendmachung außergewöhnlicher Krankheitskosten vom 30. Juni des der Entstehung dieser Kosten folgenden Kalenderjahres auf den 31. Dezember - und der ab Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Möglichkeit, diese Anträge bis zum 31. Dezember 2021 fristgerecht zu stellen, empfiehlt das MKFFI den Bezirksregierungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich des Tages der Verkündung der Novelle eingereichten Anträge nicht als verfristet zurückzuweisen, sondern mit Blick auf die vorgesehene Fristverlängerung unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle von Amts wegen erneut aufzugreifen.

Ungeachtet der in § 4 b Absatz 2 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes normierten Frist, wonach die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung zu erstatten sind, bittet das MKFFI die Bezirksregierungen, dort bereits vorliegende – nach derzeitiger Rechtslage verfristete – Anträge nach Möglichkeit so zu zeitig zu prüfen, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen - nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes - noch in diesem Jahr erstattet werden können. Für Erstattungsanträge, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht werden, gilt nach der neuen Rechtslage für die Erstattung weiterhin die Frist von zwei Monaten.  

Die betroffenen Gemeinden sollen von den Bezirksregierungen ebenfalls informiert werden.

Az.: 16.1.4.3-006/001

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