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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung vom 09.12.2024
FlüAG-Novelle vom Landtag beschlossen – Auszahlung noch in 2024
Am 04.12.2024 hat der Landtag das FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz (vgl. den Schnellbrief Nr. 213 vom 05.07.2024) beschlossen. Die monatlichen FlüAG-Pauschalen werden rückwirkend zum 01. Januar 2024 erhöht. Künftig beträgt die Höhe der Pauschalen – entsprechend einer Anhebung um 15,81 % - für kreisangehörige Städte und Gemeinden 1.013 Euro (aktuell 875 Euro) und 1.303 Euro (aktuell 1.125 Euro) für kreisfreie Städte. Für das Jahr 2024 ist den Kommunen ein Mindestbetrag durch die Erhöhung der Pauschalen in Höhe von 70,5 Mio. Euro garantiert (§ 4 Absatz 2a). Diese Anhebung erfasst die kumulierten Inflationsquoten seit 2022.
Auf Nachfrage hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass man „intensiv daran arbeite, dass das Gesetz noch in diesem Jahr verkündet wird und in Kraft tritt, sodass das Land umgehend im Anschluss den Erhöhungsbetrag noch vor Kassenschluss an die Kommunen (Mindestsumme 70,5 Mio. Euro) verteilen bzw. auszahlen kann.“ Sodann teilt es noch mit, dass „sich nach Vorlage der finalen Daten zum gesamten Meldejahr 2024 kleinere Differenzen ergeben (Vorlage: Frühjahr 2025), die man im Anschluss noch glattziehen wird. Geplant ist dies im Rahmen der üblichen Sonderprüfungen durch die Bezirksregierungen, sodass möglichst wenig Aufwand dadurch entsteht. Es ist vorgesehen, dass die Kommunen parallel zur Auszahlung im Dezember eine E-Mail erhalten, in der die Umsetzung der Pauschalerhöhung erläutert wird. Darin werden man auch mitteilen, dass es zeitlich/organisatorisch nicht mehr möglich war, die entsprechenden Bescheide zur Dezember-Auszahlung zu versenden. Diese werden im Januar 2025 übermittelt. Sowohl das oben erwähnte „Glattziehen“ als auch die „verspäteten Bescheide“ kennen die Gemeinden noch von den Sonderzahlungen 2022-2023, als dies aus zeitlichen bzw. haushalterischen Gründen in ähnlicher Weise durchgeführt werden musste.“
Az.: 16.1.4.9-011/001