Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 168/2003 vom 03.02.2003

Flüchtlingsaufnahmegesetz

Von kommunaler Seite ist das Innenministerium darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der beabsichtigten Streichung des § 4 Abs. 1 Buchstabe c) FlüAG im Gesetzentwurf für ein 6. FlüAG-Änderungsgesetz eine Kostenerstattungsregelung für bestimmte zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 1 Abs. 2 AsylbLG zählende Flüchtlinge nicht mehr existiert.

Eine zwischenzeitliche Überprüfung der Angelegenheit seitens des Innenministeriums hat ergeben, dass unsere Auffassung zutreffend ist. Die Abschaffung einer Kostenerstattungsregelung für die genannten Personen war allerdings nicht beabsichtigt; vielmehr wurde bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs davon ausgegangen, dass lediglich die Flüchtlinge im Sinne des bisherigen § 2 Nrn. 2 und 3 FlüAG, die künftig gemäß § 10 a LaufG zur Kostenerstattung gemeldet werden können, unmittelbar nach dem BSHG leistungsberechtigt sind.

Wie bekannt ist, konnte der o.g. Gesetzentwurf, der u.a. eine Anpassung an das Aufenthaltsgesetz (Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes) vorsah, ohnehin nicht wie geplant zum 01.01.2003 in Kraft treten, da das Bundesverfassungsgericht am 18.12.2002 entschieden hat, dass das Zuwanderungsgesetz – und somit auch das Aufenthaltsgesetz – mit Art. 78 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig ist.

Inzwischen haben das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und das Innenministerium eine neue Fassung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG) erarbeitet, der hinsichtlich der Kostenerstattung des Landes gegenüber den Kommunen für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem am 01.01.2003 in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz erhalten, die Regelungen der bisherigen Entwurfsfassung enthält, hinsichtlich der im FlüAG und LaufG genannten Aufenthaltstitel bzw. Duldungen jedoch auf die Vorschriften des derzeit geltenden Rechts (Ausländergesetz und Kontingentflüchtlingsgesetz) verweist und ein In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2003 vorsieht. In dieser neuen Entwurfsfassung ist darüber hinaus die Regelung des § 4 Abs. 1 Buchstabe c) FlüAG wieder enthalten. Außerdem bezieht die Kostenerstattungsregelung für die Landschaftsverbände in § 5 Abs. 1 FlüAG neben Aufwendungen nach dem AsylbLG auch solche nach dem BSHG – wie nach geltendem Recht – wieder ein. Hierdurch wird sichergestellt, dass die genannten Flüchtlinge nach wie vor zur Kostenerstattung gemeldet werden können.

Die Landesregierung hat die überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs mit Beschluss vom 07.01.2003 gebilligt und beschlossen, Herrn Innenminister Dr. Behrens zu beauftragen, dem Präsidenten des Landtags mitzuteilen, dass die Landesregierung die sich aus dieser Fassung ergebenden Änderungen für erforderlich hält.

Das Innenministerium geht davon aus, dass der Landtag spätestens im Februar d.J. in einer weiteren Lesung über die vorgeschlagenen Änderungen entscheiden und das Gesetz sodann noch vor dem nächsten maßgeblichen Meldestichtag (31.03.2003) ausgefertigt und verkündigt werden kann.

Den Kommunen entstehen somit im Hinblick auf die Kostenerstattung für die genannten Personengruppen keinerlei Nachteile.

Az.: I/1 808

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