Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 608/2013 vom 20.08.2013

Fluthilfe vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 16. August 2013 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung — AufbhV) zugestimmt und damit den Weg für die Auszahlung der Fluthilfe geebnet. Die Verordnung (BR-Drs. 612/13) soll sicherstellen, dass die Länder den vom Hochwasser Betroffenen — also auch betroffenen Städten und Gemeinden — schnellstmöglich die bereitstehenden finanziellen Wiederaufbauhilfen auszahlen können.

Da die Höhe der Gesamtschäden in Deutschland noch nicht abschließend feststeht, werden zunächst 50 % der Finanzmittel nach einem festen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Davon entfällt der größte Teil auf Sachsen-Anhalt (40,4 %), gefolgt von Sachsen (28,78 %) und Bayern (19,57 %). Weitere 30 % an Finanzhilfen können im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund verteilt werden.

Die Aufbauhilfeverordnung regelt mithin die Verteilung und die Verwendung der durch das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz bereitgestellten Mittel in Höhe von insgesamt 8 Milliarden Euro sowie die Einzelheiten der näheren Durchführung, insbesondere die Durchführung der Schadensermittlung nach einheitlichen Grundsätzen.

Ausweislich der Verordnung sind für die Ermittlung der Schäden grundsätzlich die Wiederherstellungskosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung maßgeblich. Zudem wird klargestellt, dass auch unmittelbar zur Abwehr drohender Hochwasserschäden vorgenommene Präventivmaßnahmen und die Kosten ihrer Beseitigung im Rahmen der Schadensermittlung zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Entsorgung der zur Deichsicherung aufgestellten Sandsäcke sowie Schäden, die aufgrund von Flutungen und Wasserrückhaltungen zur Kappung des Hochwasserscheitels entstanden sind. Die Verordnung der Bundesregierung ist als pdf-Dokument auf der Webseite des Bundesrates unter www.bundesrat.de abrufbar.

Az.: II gr-ko

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