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StGB NRW-Mitteilung 477/2006 vom 20.07.2006
Föderalismusreform passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 der Föderalismusreform zugestimmt. Damit kann die größte Verfassungsänderung seit Gründung der Bundesrepublik nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für die Neuordnung der Bund-Länder-Kommunen-Beziehungen war eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich. Die Länderkammer votierte mit 62 von 69 möglichen Stimmen für die Föderalismusreform
(46 Stimmen wären erforderlich gewesen). Durch die beschlossene Entflechtung der Beziehungen zwischen Bund und Ländern soll die Gesetzgebung schneller und durchschaubarer werden. Dafür verzichten die Länder auf bisherige Mitspracherechte. Im Gegenzug erhalten sie vom Bund weitergehende Gesetzgebungszuständigkeiten. Für die Städte und Gemeinden ist die Einfügung in Artikel 84 Grundgesetz von besonderer Bedeutung:
Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden
, für die sich der DStGB eingesetzt hatte.
Dieses Aufgabenübertragungsverbot steht nun in Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG, nachdem durch ein einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 30. Juni 2006 (BR-Drucksache 462/06) in diesen Artikel nach Satz 2 ein neuer Satz eingefügt worden ist.
Dieser neue Satz bezieht sich auf Länderregelungen in den wenigen Ausnahmefällen der zugelassenen Bundesregelung von Behördeneinrichtung und diesbezüglicher Verfahren und lautet: Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung von Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Diese Regelung einer halbjährigen Verzögerung des Inkrafttretens abweichender Regelungen soll den Ländern Gelegenheit gegeben zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von Bundesrecht abweichendes Landesrecht beibehalten oder ggf. ändern wollen. Durch die Sechs-Monats-Frist sollen kurzfristig wechselnde Rechtsbefehle an den Bürger vermieden werden. Für Eilfälle besteht die Möglichkeit eines früheren In-Kraft-Tretens, wenn dem der Bundesrat zustimmt.
Weitere Änderungen durch den erwähnten Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 30. Juni 2006 (BR-Drucksache 462/06) beziehen sich auf die Gesetzgebungszuständigkeiten in Art. 72 bzw. Art. 74 GG (Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung sowie Strafvollzug), die verbleibende Bund-Länder-Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Forschung (Art. 91 Abs. 1 GG), die Zustimmungspflicht bei Begründung von Pflichten zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten (Art. 104 a GG), den Rahmen für die künftige Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund ((Art. 104 b GG) sowie auf die Übergangsregelung des Art. 125 a GG) für die Fortgeltung bisheriger bundesrechtlicher Regelungen.
Trotz der überwältigenden Mehrheit für das Gesetz im Bundesrat waren am 7. Juli 2006 auch kritische Stimmen von Länderseite zu vernehmen: So lehnt die SPD/PDS-Regierung von Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz ab, weil nach ihrer Auffassung die Reform »zu mehr Kleinstaaterei, Länderegoismus und Bürokratie« führt. Kleine, finanzschwache Länder würden klar benachteiligt, sagte Justizminister Erwin Sellering (SPD).
Schleswig-Holstein, das von einer Koalition aus CDU und SPD regiert wird, enthielt sich. Der Kieler Regierungschef Peter Harry Carstensen (CDU) befürchtet einen »ausufernden Wettbewerb« zwischen den Ländern etwa bei der Beamtenbesoldung.
Hinsichtlich der für Herbst geplanten Gespräche über die zweite Stufe der Föderalismusreform zeichneten sich in der Sitzung klare Unterschiede ab: Vor allem Vertreter reicherer Länder forderten deutliche Korrekturen beim Finanzausgleich, zumindest sei eine »Nachjustierung« bei der Verteilung der Mittel zwischen armen und reichen Ländern erforderlich. Demgegenüber lehnte der SPD-Vorsitzende und rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck einen »grenzenlosen Wettbewerbsföderalismus« auch bei den Finanzen strikt ab. Abstriche etwa beim Solidarpakt Ost dürfe es nicht geben.
Quelle: DStGB-Info
Az.: I 011-50