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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 782/2023 vom 13.11.2023
Förderaufruf zur Klimaanpassungsrichtlinie
Das Land NRW hat heute einen Förderungsaufruf zur Klimaanpassungsrichtlinie (KA-RL - Förderprogramm für Klimaanpassungsmaßnahmen) gestartet. Im Ministerialblatt NRW Nr. 41 vom 25.10.2023 (S. 1558) ist hierzu der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 06.10.2023 bekanntgegeben worden. Die Klimaanpassungsrichtlinie ist am 26.10.2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 30.06.2027. Förderungsempfänger sind insbesondere Städte und Gemeinden. Gefördert werden Maßnahmen, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen.
Mehr Informationen gibt es hier:
https://www.efre.nrw.de/wege-zur-foerderung/foerderungen-in-2021-2027/klimaanpassung/
Der Förderaufruf selbst ist hier zu finden:
https://www.efre.nrw.de/fileadmin/user_upload/PDF/20231109_Foerderbekanntmachung_Klimaanpassung.Kommunen.NRW_final.pdf
Es handelt sich um ein 2-stufiges Verfahren.
1. Einreichungsfristen
Erste Einreichungsrunde: bis 29.02.2024
Zweite Einreichungsrunde: bis 31.07.2024
Die Antragsstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt.
2. Investive Vorhaben
Gefördert werden investive Vorhaben in Nordrhein-Westfalen an oder auf
- Gebäuden,
- Liegenschaften sowie
- im öffentlichen Raum,
die der Klimafolgenanpassung oder Risikoprävention dienen. Dazu zählen:
- naturbasierte Vorhaben zum Schutz vor Überhitzung, Dürre und Trockenheit,
- zur Schaffung von Verdunstungskühle,
- zur Wiederherstellung natürlicher Bodenaustausch-Prozesse,
- zur Verfolgung des Schwammstadt-Prinzips (zum Versickern, Verdunsten, Speichern, Zurückhalten und schadfreiem Ableiten von Niederschlagwasser) sowie
- zum Schutz vor klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen.
Förderfähig sind:
- Entsiegelung befestigter Flächen zugunsten von Grünflächen,
- Begrünungsmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Baum- und Strauchpflanzungen, gekoppelt mit Regenwasserspeicherung und – nutzung zur Bewässerung
- Anlegen von Mulden, bewachsenen Gräben oder Wasserspeichern unter Bäumen (Rigolen) zur Regenwasserversickerung und eventuell –speicherung („Schwammstadtkonzept“)
- Weitere Maßnahmen der Regenwasserspeicherung und -nutzung zur Bewässerung von Grünflächen wie zum Beispiel naturnahe Rückhaltebecken/-anlagen, Retentions- flächen, Retentionstiefbeete, Sickerteiche, Füllkörperrigolen, Retentionszisternen oder ähnliches
- Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung sowie zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit, die die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß Wasserhaushaltsgesetz unterstützen,
- smarte (steuerungsgestützte) Regenwasserbewirtschaftung durch gezielte Steuerung (Befüllung/ Entleerung) von Speicherelementen,
- Retentionsdächer (Blaudächer) oder Retentionsgründächer (GrünBlaudächer),
- Klimaangepasste Umgestaltung von Schul- und Kitageländen, beispielsweise durch Entsiegelung von Schul- und Kitahöfen sowie das Anlegen eines Schul- oder Kitagartens, Biotops oder grünen Klassenzimmers,
- Bau von Verschattungsanlagen (zum Beispiel außenliegenden Sonnenschutz),
- Errichtung und Betrieb von Anlagen zur kostenlosen Bereitstellung von Trinkwasser,
- Maßnahmen zur Risikoprävention von Schadensereignissen wie Notwasserwege, Einborden von Straßen/ Umbau von Straßenprofilen, Erhöhung von Bürgersteigen (Einplanung von Rampen zur Schaffung von barrierefreien Wegen), Notentlastungs- stellen, leistungsstarke Kanaleinläufe, Leitdämme, Schaffung von Flutflächen.
3. Nicht-investive Maßnahmen
Maßnahmen ohne Anschaffung oder bauliche Aktivität sind als nicht-investive Maßnahmen nur im Rahmen eines investiven Vorhabens förderfähig.
4. Förderquote
Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Der Fördersatz beträgt für Zuwendungsempfangende, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, 80 %. Er erhöht sich auf 90 % für Kommunen in Haushaltsnotlage sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sofern die Finanzierung aus dem Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften hinausfällt (beihilfefreier Bereich). Die Höhe der Zuwendungen für Zuwendungsempfangende, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, beträgt 50 %. Bei einer Förderung auf Grundlage der AGVO gelten die in Anlage 2 der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung sowie zur Risikoabschätzung und Prävention von klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen" genannten Höchstintensitäten.
5. Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Antragstellenden mehr als 200.000 Euro betragen.
6. Informationsveranstaltungen
Folgende Informationsveranstaltungen sind vorgesehen:
16.11.2023, 10:00 - 12:00 Uhr - Link zum Veranstaltungsraum:
https://ptj-fzj.webex.com/wbxmjs/joinservice/sites/ptj-fzj/meeting/download/938dcfafd55e4cef981427d8c8b16b4d?siteurl=ptj-fzj&MTID=m2cc6c8d18614bf37eab0a2d68c941585 ) (Zugriffscode: 2787 683 3342).
07.12.2023, 10:00 - 12:00 Uhr - Link zum Veranstaltungsraum:
https://ptj-fzj.webex.com/wbxmjs/joinservice/sites/ptj-fzj/meeting/download/d0bce78d1c9f499c9f5338d46868adf6?siteurl=ptj-fzj&MTID=m518631ef6ce60f6ed8f29f31c3c9df8a (Zugriffscode: 2790 582 5380).
Quelle:
https://www.efre.nrw.de/wege-zur-foerderung/foerderungen-in-2021-2027/klimaanpassung/
Az.: 23.1.1 qu