Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 168/2012 vom 24.02.2012

Förderprogramm "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW"

Als Nachfolge-Förderprogramm für das Investitionsprogramm Abwasser NRW hat das Umweltministerium NRW das Förderprogramm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ ab dem 01.01.2012 in Kraft gesetzt (Ministerialblatt NRW 2012, Nr. 4, S. 59ff — abrufbar unter: www.mik.nrw.de — Rubrik: Gesetzes/Verordnungen/Erlasse/Ministerialblatt). Das neue Förderprogramm beinhaltet 6 Förderbereiche. Für die Städte und Gemeinden sind folgende Förderbereiche von Bedeutung:

1. Förderbereich 2.1: Gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen

Mit diesem Förderbaustein werden gutachterlicher Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen durch die Aufstellung einer systematischen Energiebilanzierung und Dokumentation des Energieeinsparungspotenzials anhand einer Feinanalyse gefördert. Die Förderung erfolgt durch Gewährung einer Zuschusses. Die gutachterliche Untersuchung ist von einem externen Dritten in Anlehnung an das „Handbuch Energie in Kläranlagen“ des Umweltministeriums NRW durchzuführen. Der Betreiber der Abwasseranlage verpflichtet sich, die in dem Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen. Zuwendungsempfänger sind u. a. Gemeinden sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG NRW durchführen.

2. Förderbereich 2.2: Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- bzw. Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen (Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung) zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz durch Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasseranlagen. Es erfolgt eine Projektförderung durch Zuschuss.

3. Förderbereich 3: Ertüchtigung öffentlicher Kläranlagen

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit innovativen Reinigungsverfahren. Es erfolgt eine Zuschussförderung.

4. Förderbereich 4.1: Bodenfilteranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren Niederschlagswasserbehandlung einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen. Die Höhe der Zuschussförderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5. Förderbereich 4.2: Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen

Gefördert werden Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbehandlung und -beseitigung durch die Erstellung, Erweiterung und den Umbau von Regenwasserbehandlungsanlagen und Regenrückhaltebauwerken einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen (Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Stauraumkanäle einschließlich Entlastungsbauwerk sowie Regenrückhaltebecken als Bauwerk vor Einleitung ins Gewässer). Es erfolgt eine Förderung durch Plafond-Darlehen kommunal.

6. Förderbereich 4.3: Investitionsmaßnahmen bei dezentralen Niederschlagswasseranlagen

Gefördert werden Maßnahmen zur dezentralen Behandlung des abfließenden Niederschlagswassers von Verkehrsflächen der Kategorie II (schwach belastet) gemäß Erlass „Anforderung an die Niederschlagswasserentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.05.2004. Zuwendungsempfänger sind u. a. auch Gemeinden. Es erfolgt eine Zuwendung (Zuschuss) bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7. Förderbereich 5.1: Fremdwasser - Fremdwassersanierungskonzept

Gefördert wird die Erstellung von technischen und wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten. Zuwendungsempfänger sind u. a. Gemeinden. Es erfolgt eine Zuschussfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8. Förderbereich 5.2: Fremdwasser - öffentliche Kanalsanierung

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Förderung im Vordergrund stehen. Gefördert wird über ein Plafond-Darlehen - kommunal. Zuwendungsvoraussetzung ist die Einhaltung der SüwKan NRW. Förderungsvoraussetzungen sind u.a.: Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter. Es muss ein gültiges ABK (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) bestehen.

9. Förderbereich 5.3: Fremdwasser - private Kanalsanierung

Gegenstand der Förderung ist die ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Herausnahme von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) auf Grundstücken privater Grundstückseigentümer, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutz- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesen vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Herausnahme von Fremdwasser die Gemeinde die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennkanalsystem umstellt. Zuwendungsempfänger sind u. a. die Gemeinden. Die Zuwendung ist zu 100 % an die Grundstückseigentümer privater Abwasseranlagen weiterzuleiten. Es erfolgt eine Zuschussfinanzierung. Diese beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200,- Euro je angefangenen laufenden Meter sanierter Hausanschluss- und Grundleitung bzw. neu gebauter Leitung bei der Umstellung auf ein Trennsystem je Haus einschließlich Nebengebäuden.

10. Förderbereich 5.4: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften

Gefördert wird die Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation und ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesen vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Die Sanierung muss aufgrund des Ergebnisses der Dichtheitsprüfung notwendig sein. Zuwendungsempfänger sind u. a. Gemeinden.

Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der SÜV Kanal NRW untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 116 LWG NRW zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Außerdem muss ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) bestehen. Es erfolgt eine Zuschussfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Antragssumme muss mindestens 25.000,- Euro betragen. Mehrere Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen

11. Förderbereich 5.5: Sanierung privater Hausanschlüsse — Darlehen der NRW.Bank mit Zinsverbilligung durch das Land NRW

Gegenstand der Förderung ist die Sanierung der privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) auf privaten Grundstücken, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Zuwendungsempfänger sind private Grundstückseigentümer. Gefördert wird über die Vergabe eines zinsverbilligten Darlehens. Der Umfang der Förderung bei einem Darlehen der NRW.Bank im Hausbankverfahren beinhaltet eine Zinsverbilligung von 2 Prozentpunkten durch das Land für Darlehensbeträge zwischen 2.500,- und 25.000,- Euro (bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten) Hierdurch ergibt sich für Darlehen ein Zinssatz von lediglich 1,03 % (vgl. Presseinformation — 77/1/2012 der Landesregierung vom 24.1.2012).

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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