Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 101/2012 vom 20.12.2011

Förderprogramm "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung"

Die Landesregierung möchte ab dem 1.1.2012 ein neues Förderprogramm "Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW auflegen. Die drei kommunalen Spitzenverbände in NRW haben am 09.12.2011 unter der Federführung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu dem Entwurf des Förderprogrammes „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ gegenüber dem Umweltministerium NRW wie folgt Stellung genommen:

1. Zu Förderbereich 2.1 (Gutachterliche Untersuchungen zu Energieeinsparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen):

Es ist als erforderlich anzusehen, dass die Fördergegenstände der Förderbereiche 2.1 und 2.2 aufeinander abgestimmt werden, d. h. Gegenstand des Gutachtens nach dem Förderbereich 2.1 muss sein, was nach Förderbereich 2.2 umgesetzt wird. Wenn beispielsweise in Ziff. 4.2 des Förderbereiches 2.2 die Abwärmenutzung aus Abwasser genannt wird, muss diese auch nach Förderbereich 2.1 Gegenstand der Förderung eines Gutachtens hierzu sein können.

2. Zu Förderbereich 2.2 (Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- bzw. Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen):

Hier wird unter Ziff. 4.4 (Zuwendungsvoraussetzung) als Voraussetzung statuiert, dass die Betreiberin oder der Betreiber über ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (einschließlich Niederschlagswasserbeseitigungskonzept — NBK) verfügen muss. Hier ist als Zuwendungsvoraussetzung lediglich festzuhalten, dass ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept vorliegen muss, weil die Begriffe Betreiberin/Betreiber zu Anwendungsschwierigkeiten führen werden. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass nach § 53 Abs. 1 b Landeswassergesetz lediglich ein Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen ist. Ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gibt es nach § 53 Abs. 1 b LWG NRW nicht. Deshalb sollte gesetzeskonform textlich aufgenommen werden, dass ein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (einschließlich Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung) vorliegen muss. Auch bei den nachfolgenden Förderbereichen wird immer wieder das Wort Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gewählt. Dieses ist - wie vorstehend eingefordert- in Anpassung an die gesetzliche Regelung in § 53 Abs. 1 b LWG NRW abzuändern.

3. Förderbereich 3 (Ertüchtigung öffentlicher Kläranlagen):

Der Förderbereich sollte nicht nur auf Kläranlagen, sondern generell auf Abwasserbehandlungsanlagen bezogen werden.

4. Zu Förderbereich 4.1 (Bodenfilteranlagen):

Bodenfilter müssen generell gefördert werden. Die Zuwendungsvoraussetzung im Förderbereich 4.1 Ziff. 6.4 Satz 1 ist zu eng abgefasst, weil diese Förderungsvoraussetzung in der Praxis teilweise so ausgelegt worden ist, dass auch ohne Bodenfilter bereits die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen. Dann bedarf es aber eigentlich keines Bodenfilters mehr.

5. Zu Förderbereich 4.2 (Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen):

In Ziff. 7.2 des Förderbereiches 4.2 fehlt die Förderung des Umbaus und der Erweiterung zusätzlich zur Erstellung von Niederschlagswasseranlagen.

6. Zu Förderbereich 5.1 (Fremdwasser — Fremdwassersanierungskonzept):

Die Bezugnahme in Ziff. 9.4 des Förderbereiches 5.1 zum Klimaschutz NRW ist nicht nachvollziehbar. Generell ist im Förderprogramm an mehreren Stellen eine Bezugnahme auf das geplante Klimaschutzgesetz NRW enthalten, wobei nicht erkennbar ist, was genau damit gemeint ist.

7. Zu Förderbereich 5.3 (Fremdwasser — private Kanalsanierung):

Der Fördergegenstand in Ziff. 11.2 muss hier aus den Praxiserfahrungen heraus genauer abgefasst werden. Wir schlagen hier vor zu formulieren, dass „Gegenstand der Förderung die Sanierung von Hausanschlüssen, Grundstücksanschlüssen, alternativen Ableitungssystemen einschließlich der Schächte in Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser ist“. Außerdem muss in Ziff. 11.5.4.1 ebenfalls formuliert werden, dass „zuwendungsfähig die Ausgaben für die Sanierung von Hausanschlüssen, Grundstücksanschlüssen sowie die Umstellung auf ein alternatives Ableitungssystem wie z. B. die Umstellung von einem Misch- auf ein Trennkanalsystem sind“. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es mit der gegenwärtigen Abfassung im Investitionsprogramm Abwasser dazu kommt, dass alternative Ableitungssysteme für Fremdwasser nicht gefördert werden sollten. Fremdwasser kann aber grundsätzlich auch dadurch aus dem öffentlichen Kanalnetz herausgenommen werden, dass ein völlig eigenständiges Fremdwasserableitungssystem gebaut wird oder aber ein vorhandenes Mischwasserkanalsystem auf ein Trennkanalsystem umgestellt wird, indem ein völlig neuer Schmutzwasserkanal neben dem alten bereits vorhandenen Mischwasserkanal gebaut wird, der dann zukünftig Regenwasser- und Fremdwasserkanal ist. Insoweit muss im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Fördergegenstand in Ziff. 5.3 präziser abgefasst werden. Schließlich muss in Ziff. 11.5.4.2 ebenfalls klargestellt werden, dass sich die Höhe der Förderung nach der Länge der zu sanierenden Leitung oder neu gebauten Leitung bei alternativen Entwässerungssystemen richtet. Gleichzeitig muss klar gestellt werden, dass „maximal 200,- Euro je angefangenen laufenden Meter Altleitung je Haus einschließlich Nebengebäuden gefördert wird“.

8. Zu Förderbereich 5.4 (Sanierung privater Abwasseranlagen kommunaler Liegenschaften):

Die in Ziff. 12.4 des Förderbereichs 5.4 genannten Förderungsvoraussetzungen sind für Kreise als Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen unklar. Nach der jetzt gewählten Formulierung kann ein Kreis oder ein kommunales Unternehmen keine Förderung erhalten, wenn die Belegenheitsgemeinde die Selbstüberwachungsverordnung Kanal nicht eingehalten hat und auch kein gültiges Abwasserbeseitigungskonzept vorweisen kann. Dieses kann so nicht gemeint sein, weil etwa dann dem Kreis die Förderung versagt werden müsste, wenn die Belegenheitsgemeinde kein gültiges ABK hat, obwohl der Kreis als Liegenschaftseigentümer hierauf keinen Einfluss hat. Außerdem ist in Ziff. 12.2 des Förderbereiches 5.4 klarstellend einzufügen, dass Gegenstand der Förderung die Sanierung der privaten Abwasseranlagen auf Grundstücken kommunaler Liegenschaften ist, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Wir empfehlen insoweit, eine textliche Orientierung an dem Wortlaut des § 61 a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW.

9. Zu Förderbereich 5.5 (Sanierung privater Hausanschlüsse — Darlehen der NRW.Bank mit Zinsverbilligung durch das Land NRW):

Auch hier müsste in Ziff. 13.2 des Förderbereiches 5.5 der Wortlaut an § 61 a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW angepasst werden. Zusätzlich sind aber auch Schächte aufzunehmen. Insoweit verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Ziff. 12.2 des Förderbereiches 5.4.Außerdem wird diesseits die Formulierung in Ziff. 13.4 des Förderbereiches 5.5, dass die Immobilie überwiegend selbst wohnwirtschaftlich genutzt werden muss als problematisch angesehen, weil sie in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Hier wäre eine klare Definition empfehlenswert.

10. Zu Förderbereich 6 (Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung):

Der Kreis der Zuwendungsempfänger in Ziff. 14.3 ist zu eng abgefasst. Wir schlagen ausdrücklich vor, dass auch Städte und Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts antragsberechtigt sein müssen und darüber hinaus die kommunalen Spitzenverbände und ihre jeweiligen Fachorganisationen.

Wir bitten darum, die vorstehenden Anregungen zu berücksichtigen, damit das neue Förderprogramm im Jahr 2012 auch ohne erneute Auslegungsschwierigkeiten umgesetzt werden kann. Außerdem sollte zur besseren Lesbarkeit nicht doppelt bei den Förderbereichen in der Überschrift und bei der Untergliederung der Förderbereiche selbst mit arabischen Ziffern gearbeitet werden.“

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search