Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 258/2017 vom 15.03.2017

Förderprogramm "Richtlinien Grüne Infrastruktur"

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 14.03.2017 das neue Förderprogramm „Richtlinien Grüne Infrastruktur“ in Kraft gesetzt (MinBl. NRW. 2017, S. 115 - im Internet abrufbar unter www.mik.nrw/Gesetze/Ministerialblatt ). Gegenstand einer Förderung können unter anderem nach Ziffer 2.6 der „Richtlinien Grüne Infrastruktur“ Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltbedingungen im öffentlichen Raum oder im Bereich des Wohnumfeldes durch Elemente grüner Infrastrukturen oder Entsiegelung sein.

Nach Ziffer 2.8 können auch Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels gefördert werden. Förderfähig sind zudem nach Ziffer 2.9 des Förderprogramms Maßnahmen zur Behandlung, Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Hierzu können gehören:

  • Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser;
  • Erstellung von Anlagen zur Ableitung des Niederschlagswassers,/Gewässergestaltung;
  • Erstellung von Ableitungsgräben mit einem Anschluss an ein Gewässer (u. a. Fluss, Bach);
  • Umgestaltung öffentlicher Flächen zu Multifunktionsflächen für den temporären Oberflächenrückhalt von Niederschlagswasser.

Die vorstehenden Maßnahmen sollen unter anderem geeignet sein, Niederschlagswasser zu versickern, zurückzuhalten (Retention) oder abzuleiten. Ebenso sind Maßnahmen zur Gewässergestaltung vorstellbar. Im Hinblick auf den Klimawandel sind damit grundsätzlich auch Maßnahmen förderfähig, die dem Hochwasser- und Überflutungsschutz bezogen auf zunehmende Starkregenereignisse (Katastrophenregen) dienen. Hierzu kann z B. der Bau eines Ableitungsgrabens mit einem Anschluss an den Fluss (Gewässer) gehören. Zuwendungsempfänger sind u. a. Gemeinde und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Az.: 24.1.2 qu

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