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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 129/2008 vom 07.01.2008
Förderprogramme für Energieeffizienz beim Bauen und Sanieren
Die KfW-Bankengruppe hat im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms einen neuen Förderzweck für Ein- und Zweifamilienhäuser eingeführt. Dieser lautet „Zuschuss für Baubegleitung“. Bezuschusst werden die Kosten für Energieberatung und Baubegleitung in Höhe von 50 %, maximal jedoch mit 1.000 Euro pro Wohneinheit.
Ferner wird das CO2-Gebäudesanierungsprogramm „Niedrigenergiehaus im Bestand“ dergestalt geändert, dass die Antragsfrist für die laufende dritte Projektphase des Modellvorhabens verlängert wurde. Anträge zur energetischen Sanierung nach den Anforderungen des Modellvorhabens können noch bis zum 31.03.2008 gestellt werden. Weitergehende Informationen sind unter www.neh-im-bestand.de abrufbar.
Im Programm „Ökologisches Bauen“ (KfW-Engergiesparhaus 40 und 60 sowie Passivhaus) wird eine Sachverständigenbestätigung nach Fertigstellung der geförderten Maßnahmen eingeführt. Demnach ist zukünftig vom Kreditnehmer neben der Bestätigung zum Kreditantrag, die vor Beginn der Bauausführung auf Grundlage der geplanten Maßnahmen zu erstellen ist, eine Bestätigung des Sachverständigen nach Fertigstellung der Maßnahme über die plangemäße Durchführung vorzulegen. Die Bestätigung dient insbesondere als Hilfestellung für die Kreditnehmer, da das Risiko einer nicht sachgerechten Bauausführung reduziert wird. Die Regelung gilt für alle Zusagen ab dem 01.02.2008. Weitergehende Informationen können im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden.
Die KfW weist darauf hin, dass eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude gem. der Programmbedingungen ihrer Förderprogramme zur engerieeffizienten Sanierung von Wohngebäuden (Programm 130, 430, 143) nicht möglich ist, auch wenn die Gebäude anschließend für Wohnzwecke genutzt werden. Allerdings weist die KfW darauf hin, dass bei energetischer Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzte Gebäude und anschließender Nutzung als Wohngebäude die „Herstellung eines Wohngebäudes“ vorliegt. Damit ist ggf. eine Förderung des zu sanierenden Gebäudes als KfW-Energiesparhaus 40 /Passivhaus oder KfW-Energiesparhaus 60 im Programm Ökologisches Bauen möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung der Programmbedingungen im Hinblick auf die energetische Qualität sowie die anschließende wohnwirtschaftliche Nutzung.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind in Einzelfällen die Programmbedingungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar. Daher kann im Einzelfall und nach Maßgabe einer individuellen Prüfung der Gebäudeplanung eine Förderung bei Abweichungen von den Programmbedingungen gewährt werden. Dazu muss – analog zur Vorgehensweise im CO2-Gebäudesanierungsprogramm – eine Einzelfallprüfung bei denkmalgeschützten Gebäuden gem. des Leitfadens „Energieeinsparung und Denkmalschutz“ der deutschen Energieagentur GmbH (Dena) erfolgen. Den Leitfaden der Dena sowie weitere Informationen über die Antragsstellung erhalten Sie unter www.kfw-foerderbank.de in der Rubrik „praktische Tipps“ zum CO2-Gebäudesanierungsprogramm.
Az.: II/1 650-10