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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 173/2015 vom 10.02.2015
Förderrichtlinien für Bodenschutz und Altlastensanierung
Die bisher geltenden „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes“, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz-IV-4-551.01 vom 08.10.2009 (SMBl.NRW.74) sind am 31.12.2014 außer Kraft getreten. Sie wurden mit Runderlass des MKULNV vom 13.01.2015 (IV-4-551.01) novelliert und treten rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Mit ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt ist alsbald zu rechnen.
Neben einigen Klarstellungen, u. a. bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fördermitteln aus dem EU-Strukturfond (EFRE) 2014 bis 2020 wurden die Fördergegenstände und der Förderzweck der Richtlinie erweitert. Dies betrifft insbesondere folgende Tatbestände:
- Das Förderprogramm wurde zusätzlich um die Altlastenerfassung sowie die Erfassung von Brachflächen und von Entsiegelungspotenzialen erweitert. Da die Wiedernutzung ehemalig genutzter Siedlungsflächen, also das Flächenrecycling im Sinne eines Flächenkreislaufs unter städtebaulichen Gesichtspunkten, eine große Bedeutung hat, wurde dieser neue Tatbestand in das Förderprogramm aufgenommen.
- Maßnahmen zur Flächenaufbereitung für die Wiedernutzbarmachung wurden erweitert.
- Mit Beginn der neuen Förderperiode für das EU-Programm EFRE war die Richtlinie an die neue EFRE-Rahmenrichtlinie anzupassen.
Für die Gewährung von Zuwendungen zur Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes ist ein Anmeldeverfahren und die Aufstellung von Dringlichkeitslisten erforderlich. Dieses Verfahren regelnde Runderlass „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“ des MUNLV-IV-4-551.01 vom 26.06.2010 (SMBl.NRW.74) wurde ebenfalls geändert und an die neue Förderrichtlinie angepasst.
Az.: II gr-ko