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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 489/2023 vom 28.07.2023
Förderrichtlinien Grüne Infrastruktur
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur (Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL) sind im Ministerialblatt Nr. 28 vom 27.07.2023 (S. 780) als Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr vom 28.06.2023 veröffentlicht worden. Der Runderlass tritt am 28.07.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2029.
Auf der Grundlage dieser Förderungsrichtlinien sind Vorhaben zur Sicherung, Wiederherstellung, Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Elementen der grünen Infrastruktur sowie Vorhaben zur Erstellung oder Aktualisierung entsprechender konzeptioneller bzw. planerischer Grundlagen förderungs- und zuwendungsfähig. Dazu gehören insbesondere die ökologische Optimierung, Sicherung und Schaffung von naturnahen Gewässern, Auen und Feuchtbereichen einschließlich der Wiedervernässung auch durch naturnahe Rückhalteräume und Versickerungsflächen oder der Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit sowie die Entsiegelung oder Entwicklung von Flächen zum Anlegen naturnaher Strukturen inklusive der naturnahen Entwicklung von vormals genutzten Brachflächen einschließlich der Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen.
Anknüpfend hieran wird in dem vorstehenden Zusammenhang auch die naturnahe Sammlung, Behandlung, Versickerung, Ableitung von Niederschlagswasser durch die Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser durch die Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser, die Erstellung von Anlagen zum Rückhalt des Niederschlagswassers, die Erstellung von oberirdischen Ableitungen mit einem Anschluss an Gewässer und die Erstellung von Anlagen zur Sammlung und Nutzung des möglichst gering belasteten Niederschlagwassers, z. B. durch Zisternen, insbesondere zu Zwecken der Vegetationsbewässerung gefördert.
Zuwendungsberechtigte sind auch Städte und Gemeinden. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich bei Städten und Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden, auf 90 Prozent. Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt bei Städten und Gemeinden 50.000 Euro.
Az.: 24.1.1 qu