Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 648/2000 vom 20.11.2000

Förderung der Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat am 26.09.2000 den Diskussionsentwurf zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des Aufbaus eines kapitalgedeckten Vermögens zur Altersvorsorge (Altersvermögensaufbaugesetz) der Öffentlichkeit vorgestellt. Die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Vermeidung von Altersarmut, im Rahmen der Rentenreform eine Grundrente für Rentner und Erwerbsunfähige über die Sozialhilfe zu finanzieren, wird seitens des Städte- und Gemeindebundes entschieden abgelehnt. Eine Dauerleistung der Sozialhilfe als Rentenersatz unter Aufgabe sozialhilferechtlicher Grundsätze wie dem Verzicht des Rückgriffs gegenüber unterhaltsverpflichteter Kinder und Eltern führt zu unkalkulierbaren finanziellen Belastungen der Kommunen und höhlt das Bundessozialhilfegesetz als Fürsorgeleistung nachrangiger Art aus. Hierzu haben wir in den Mitteilungen verschiedentlich berichtet (vgl. Mitt. 19/549; 20/595). Genauso problematisch sind die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zur Förderung der Altersvorsorge auf die Städte und Gemeinden. Steuerausfälle für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ergeben sich insbesondere durch die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge sowie die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.

Ein neuer § 10 a Einkommensteuergesetz enthält die Regelungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge. Die Regelung für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat zwei Komponenten: Alternativ kommen in Frage ein Sonderausgabenabzug oder eine progressionsunabhängige Zulage. Von Amts wegen wird geprüft, welches für den Steuerpflichtigen die günstigere Variante ist. Die Zulage besteht ihrerseits wiederum aus zwei Komponenten: Grund- und Kinderzulage. Verfahrensmäßig soll die Zulage zunächst auf den Altersvorsorgevertrag des Steuerpflichtigen gezahlt werden. In den Fällen, in denen der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen letztendlich günstiger ist, erhält dieser eine über die Zulage hinausgehende steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug.

Der Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge kann auch im Rahmen der betrieblichen Vorsorge geleistet werden. Hierzu wird in das entsprechende Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung aufgenommen. Er betrifft insbesondere diejenigen Betriebe, in denen bisher noch keine entsprechende Altersversorgung angeboten wird. Sollte in dem Betrieb eine entsprechende Vereinbarung über die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung nicht zustandekommen, kann der Arbeitnehmer den Abschluß einer Direktversicherung verlangen.

Insgesamt gibt es drei Maßnahmen zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge:

1. Senkung des Mindestalters für pensions- und beitragsorientierte Zusagen von 30 auf 28 Jahre sowie Entgeltumwandlungen bei Pensionszusagen,

2. Einführung eines Rechtsanspruchs auf Gehaltsumwandlungen für Pensionskassen und Direktversicherungen,

3. stufenweise Einführung einer Grundzulage von 300 / 600 DM (Alleinstehende / Verheiratete) und einer Kinderzulage von 360 DM je Kind für Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sowie wahlweiser Sonderausgabenabzug, wobei der maximal förderbare Eigenbetrag 4 % des Bruttolohns abzüglich der Höchstzulage, mindestens 1 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen sind im Finanztableau des Gesetzentwurfes beziffert und führen zu folgenden Steuerausfällen bei Bund, Ländern und Gemeinden (vgl. nachfolgende Tabelle):

Finanzielle Auswirkungen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge,

(Steuerausfälle (-) in Mio. DM)

 

 

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Bund

 

-243,00

-1.137,00

-2.144,00

-3.261,00

-4.450,00

-5.386,00

-6.718,00

-7.893,00

Länder

 

-216,00

-1.038,00

-1.966,00

-2.987,00

-4.066,00

-4.937,00

-6.144,00

-7.219,00

davon Land NRW

-51,84

-249,12

-471,84

-716,88

-975,84

-1.184,88

-1.474,56

-1.732,56

Gemeinden

-78,00

-373,00

-701,00

-1.061,00

-1.442,00

-1.750,00

-2.176,00

-2.556,00

NRW Gemeinden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unmittelbar

-15,60

-74,60

-140,20

-212,20

-288,40

-350,00

-435,20

-511,20

 

mittelbar

-11,92

-57,30

-108,52

-164,88

-224,44

-272,52

-339,15

-398,49

 

gesamt

-27,52

-131,90

-248,72

-377,08

-512,84

-622,52

-774,35

-909,69

Bezogen auf die Gemeinden NRW ist zu unterscheiden zwischen den unmittelbaren Steuerausfällen (durchschnittlich 20 % der bundesweiten Gemeindeausfälle) und den mittelbaren Steuerausfällen über den Mechanismus des kommunalen Finanzausgleichs. Danach entfallen von den Ausfällen des Landes NRW (durchschnittlich 24 % aller Länderausfälle) 23 % auf die Städte und Gemeinden. Die Summe der unmittelbaren und mittelbaren Steuerausfälle ist in der letzten Spalte dargestellt.

Az.: IV-921-00

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