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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 601/2022 vom 04.10.2022
Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom
Die Europäische Kommission hat am 27.09.2022 drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die zusätzlichen Maßnahmen ergänzten das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisteten laut Kommission einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal. Weiter führt die Kommission aus, dass sie zur Netzstabilität beitragen, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert werde. Aus Sicht des DStGB ist der schnelle Ausbau der erneuerbaren Energien von herausragender Bedeutung, um schnellstmöglich das Stromangebot zu erhöhen und die Abhängigkeit von Energie abzubauen. Insofern ist die Genehmigung zu begrüßen. Jedoch muss der nationale Gesetzgeber dringend Verbesserungen beim Ausbau von Solaranlagen auf Dächern nachbessern. Insbesondere muss die Umsetzung des Mieterstroms auf Bestandsgebäuden verbessert werden.
Laut Pressemitteilung der Kommission habe Deutschland im Rahmen der von der Kommission im April 2021 genehmigten EEG-2021-Förderregelung (SA.57779) drei zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EEG-2021-Regelung ziele auf die Verbesserung des Klimaschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Deutschland verpflichte sich über die drei neuen, passgenau auf die einzelnen erneuerbaren Energiequellen zugeschnittenen Maßnahmen zu stärkerer Marktorientierung bei der Ökostromförderung.
Es gehe um folgende drei zusätzliche Maßnahmen:
- Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Die Erzeuger erhalten die Marktprämie für den von ihnen erzeugten Strom zusätzlich zum Marktpreis für diesen Strom. Eine feste Marktprämie ist immer gleich hoch, auch wenn die Strompreise steigen oder sinken, was zu einer Überkompensation der Erzeuger führen kann. Im Gegensatz dazu variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab.
- Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen
- Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022: Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Freiflächen- und Dachflächenausschreibungen nicht gedeckt werden konnte, wird Deutschland einen geänderten Mechanismus einführen. Bei der Maßnahme wird die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird (d.h. wenn das Ausschreibungsvolumen höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).
Beurteilung durch die Kommission
Die Kommission habe die zusätzlichen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Die Kommission gelange für alle drei Maßnahmen zu dem Schluss, dass die Beihilfen erforderlich und geeignet sind, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Umweltzielen Deutschlands erneuerbare Energiequellen zu fördern und den Treibhausgasausstoß zu verringern. Die Maßnahme entspreche auch den Zielen der EU-Strategie für Solarenergie und trage zu einer besseren Netzstabilität bei. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen angemessen seien, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen. Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen habe Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern. Die Kommission habe die Fördermaßnahmen Deutschlands daher nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die vollständige Pressemitteilung der Kommission ist zu finden unter: https://ec.europa.eu
Az.: 28,6,1.004/006 gr