Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 682/2021 vom 07.12.2021

Förderung der RD-Schulen und Infos zur RettAPrV

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) hat den Städte- und Gemeindebund NRW über die aktuellen Sachstände zu den folgenden zwei Themen informiert:

1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Digitalisierung
    an Ausbildungseinrichtungen gemäß NotSanG und RettAPO (Förderrichtlinie Digitalisierung
    Rettungsdienstschulen) im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)


Das MAGS NRW teilt mit, dass die in der Überschrift genannte Förderrichtlinie nun veröffentlicht wurde (abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=19969). Rettungsdienstschulen können Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Digitalisierung stellen. Gefördert wird die digitale Ausstattung von Schulungs- oder Simulationsräumen bspw. durch Netzwerktechnik, Webcams, Tischmikrofone, Videokonferenzsysteme, die Beschaffung digitaler Unterrichtsmaterialien und die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten.

Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anträge schriftlich bis zum 31. März 2022 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen sind. Die Antragsunterlagen sind abrufbar unter https://www.efre.nrw.de/wege-zur-foerderung/react-eu/digitalisierung-von-rettungsdienstschulen/

2. Novellierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und
    Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO; zukünftig: RettAPrV
    NRW)

Vor einiger Zeit hatte das MAGS angekündigt, dass die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer zum 01.01.2022 veröffentlicht werden und in Kraft treten soll. Die neue Verordnung ist soweit auch final entworfen. Aufgrund einer nicht vorhersehbaren Komplikation im Rahmen des Prozesses der Berufsanerkennung muss das Veröffentlichungsdatum und somit auch das Inkrafttreten der RettAPrV NRW jedoch verschoben werden. Da die Dauer des weiteren Abstimmungsprozesses derzeit nicht vollständig absehbar ist, wird eine Veröffentlichung voraussichtlich erst im Laufe des ersten Quartals des neuen Jahres realisiert werden können.

Das MAGS bittet in dieser Angelegenheit um Ihr Verständnis und hält jedoch weiterhin daran fest, die RettAPrV NRW so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Wir werden Sie daher zu gegebener Zeit erneut entsprechend informieren.

Das MAGS weist daraufhin, dass die neue Verordnung selbstverständlich mit einer entsprechenden Übergangsregelung versehen wird, um den Schulen einen ausreichenden planerischen Reaktions- und Umsetzungszeitraum zu ermöglichen.

Az.: 15.2.15-001/001

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