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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 466/2004 vom 24.06.2004
Förderung herausragender Sportstätten
Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen die bisherige antragsbezogene Sportstättenbauförderung auf eine pauschale Förderung durch Einführung der Sportpauschale umgestellt hat, stellte sich die Frage, wie herausragende Sportstätten gefördert werden. Hierzu hatte das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen der Geschäftsstelle einen sehr umfangreichen Richtlinienentwurf zugeleitet. Die Geschäftsstelle hatte gegenüber dem Ministerium zum Ausdruck gebracht, daß angesichts eines Fördervolumens von tatsächlich noch je rd. 3,5 Mio. Euro in den Jahren 2004 und 2005 der Erlaß umfangreicher Richtlinien in der vorliegenden Form grundsätzlich nicht erforderlich sei. Der Richtlinienentwurf solle vielmehr auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden. Andernfalls könne der Verwaltungsaufwand, der durch eine entsprechende Richtlinie verursacht werde, außer Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Landesmitteln stehen.
Das Land hat allerdings im wesentlichen an diesem umfangreichen Entwurf festgehalten. Der Geschäftsstelle liegt inzwischen die Endfassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) vor. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining und für Wettkämpfe bzw. Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und für bestimmte Maßnahmen der Qualifizierung zu erreichen. Förderfähig sind Neubaumaßnahmen, Umbaumaßnahmen von Flächen und Räumen, der Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen und Modernisierungsmaßnahmen sowie Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten mit Bundesbeteiligung und Bundesunterhaltungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten mit Bundesbeteiligung.
Der Erlaß wird in Kürze im Ministerialblatt veröffentlicht. Bei Bedarf können die Mitgliedskommunen ein Exemplar der Richtlinien bei der Geschäftsstelle anfordern
Az.: IV/2 380-20/2