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StGB NRW-Mitteilung 860/2003 vom 20.11.2003
Förderung nicht schulpflichtiger Kinder in Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung ist in einer Kleinen Anfrage einer Abgeordneten (Landtagsdrucksache 13/4337) darauf aufmerksam gemacht worden, daß mit dem Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003) zwar die Möglichkeit, daß schulpflichtige aber nicht schulfähige und daher zurückgestellte Kinder auf Antrag zum Schulbesuch des Kindergartens verpflichtet werden konnten, gestrichen worden ist, gleichzeitig aber keine Aussage darüber getroffen worden ist, wie zukünftig die Förderung aussehen soll. Auf die Frage, wie zukünftig der Begriff schulfähig definiert wird, hat die Landesregierung mitgeteilt (Landtagsdrucksache 13/4545), ein Kind sei nach § 3 Abs. 2 Schulpflichtgesetz schulfähig, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitze und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sei. Diese Definition sei durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2003 nicht geändert worden.
Nach Auffassung der Landesregierung sind die Grundschulen im Land personell in der Lage, die bisher nicht schulfähigen Kinder aufzunehmen und angemessen zu fördern. Weitere Aussagen werden hierzu allerdings nicht gemacht.
Auf die Frage, ob die Landesregierung daran denkt, die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen zukünftig verstärkt pädagogisch zu schulen und auf den Umfang mit den bisher als nicht schulfähig bezeichneten Kindern vorzubereiten, teilte die Landesregierung ferner mit, daß ab dem Schuljahr 2003/2004 Fortbildungsmaterialien zur neuen Schuleingangsphase zur Verfügung stünden. Diese könnten in schulinternen Fortbildungsveranstaltungen mit Moderatorinnen und Moderatoren in der Grundschule bearbeitet werden. Die Materialien gingen u.a. auf diagnostische Kompetenzen der Lehrkräfte und die entsprechende Förderplanung, den Umgang mit heterogenen Gruppen und die Rolle der Lehrkräfte in jahrgangsübergreifenden Gruppen ein. Schließlich wies die Landesregierung darauf hin, daß ab dem 1. August 2005 die jetzigen Schulkindergärten in die Grundschulen integriert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Schulkindergärten arbeiten von diesem Zeitpunkt an in der Schuleingangsphase mit. Im Gegensatz zur bisherigen einjährigen Förderung im Schulkindergarten könnten Kinder mit Förderbedarf nunmehr über einen Zeitraum von drei Jahren von den Fachkräften der ehemaligen Schulkindergärten und den Grundschullehrkräften individuell gefördert werden.
In der Antwort der Landesregierung wird allerdings nicht dargestellt, ob das bislang in den Schulkindergärten bestehende Landespersonal ausreicht, um den notwendigen Stellenbedarf in der flexiblen Schuleingangsphase sicherzustellen.
Az.: IV/2-200-3/2