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StGB NRW-Mitteilung 690/1998 vom 05.12.1998
Förderung öffentlicher Bibliotheken durch das Land
Die Geschäftsstelle hatte in den zurückliegenden Monaten mehrfach, zuletzt in den Mitteilungen vom 20. Oktober 1998 (lfd. Nr. 571) über Veränderungen im Bereich der Förderung der öffentlichen Bibliotheken durch das Land berichtet. Vor dem Hintergrund der vom Kulturausschuß des Landtages in einer Sitzung vom 30. September 1998 beschlossenen Umstellung auf eine reine Projektförderung hat sich das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes mit der Thematik befaßt und folgenden Beschluß gefaßt:
1. Das Präsidium des NWStGB nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, daß die Landesregierung an ihrem Vorhaben festhält, die Förderung öffentlicher Bibliotheken dauerhaft auf eine reine Projektförderung umzustellen. Um schwerwiegende Nachteile vor allem für Bibliotheken in kleineren Städten und Gemeinden zu vermeiden, fordert das Präsidium die Landesregierung auf, bei der Umsetzung der zukünftigen Projektförderung den kreisangehörigen Bereich angemessen zu berücksichtigen. Eine Teilhabe der Bibliotheken auch kleinerer Städte und Gemeinden kann insbesondere durch die Beachtung folgender Punkte gefördert werden:
- Die Frage der Höhe des kommunalen Eigenanteils sollte flexibel gehandhabt werden. Dies betrifft zum einen das prozentuale Verhältnis zum Landeszuschuß und zum anderen die Anrechnung eingeworbener Drittmittel auf den kommunalen Eigenanteil.
- Im Hinblick auf das Erreichen der für viele Kommunen problematischen Fördermindestsumme von 10.000 DM sollte es möglich sein, mehrere Projekte eines Bibliotheksträgers innerhalb eines Jahres kostenmäßig zusammenzurechnen, auch wenn diese unterschiedliche inhaltliche Zielsetzungen verfolgen.
- Kooperationsprojekte verschiedener Kommunen sollten besonders gefördert werden, um so auch finanzschwachen Bibliotheksträgern die Möglichkeit einer Projektförderung zu geben.
- Es sollte auch künftig möglich sein, Projekte zu fördern, die auf den Auf- und Ausbau des Medienbestandes abzielen.
2. Die Erfahrungen mit der neuen Förderpraxis sollten nach Ablauf von 2 Jahren kritisch überprüft und dem Kulturausschuß des Landtages zur Kenntnis gegeben werden. Gegebenenfalls sind die Förderstrukturen neu zu überdenken.
Az.: IV/2 470-1