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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 399/2008 vom 10.06.2008
Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Am 01.06.2008 trat das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten in Kraft und löst damit das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) und das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Soziales Jahres (FSJ) ab (BGBl. I 2008, S. 842 ff). Die beiden bewährten Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr finden somit künftig in einem Gesetz ihre Rechtsgrundlagen. Zu den wichtigsten Änderungen gehört neben der Flexibilisierung der Zeitstruktur auch die Träger- und Einsatzstellenstruktur. Im Einzelnen:
• Die bisherige Höchstdauer von 18 Monaten wird auf 24 Monate erweitert.
• FÖJ und FSJ können nunmehr hintereinander absolviert werden, z.B. ein einjähriges FÖJ im Inland und ein einjähriges FSJ im Ausland.
• Verlängerung der Seminare bei Verlängerung des Freiwilligendienstes über 12 Monate hinaus (pro Monat ein zusätzlicher Seminartag).
• Dienstverpflichtung der Freiwilligen nicht nur gegenüber dem Träger, sondern jetzt auch der Einsatzstelle (Dreiseitiger Vertrag).
• Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes muss nicht mehr mit einer Mindestdauer von sechs Monaten im Inland zusammenhängend absolviert werden, sondern ist auch in Abschnitten von drei Monaten möglich.
• Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im Inland und Ausland kann von einem Träger für eine Höchstdauer von bis zu 18 Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens drei Monaten und von mindestens drei- und höchstens 12 Monaten im Ausland angeboten werden.
Az.: III 731