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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 593/2012 vom 08.10.2012
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte
Der StGB NRW hat mit Scheiben vom 31.08.2012 Herrn Staatssekretär Paschedag im Umweltministerium NRW angeschrieben und dafür geworben, Maßnahmen an Gewässern auch dann mit Landesmitteln zu fördern, wenn diese einen positiven Reflex auf die Niederschlagswasserbeseitigung haben. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:
„ … Wir begrüßen die im August 2012 erfolgte Ankündigung des MKULNV NRW, bis zum Jahr 2027 jährlich 80 Mio. Euro bereit zu stellen, mit denen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur (wie z. B. die Renaturierung von begradigten Gewässern) gefördert werden. Wir geben aber zu bedenken, dass selbst nach Abzug der Landesförderung (maximal 80 %) ein Eigenteil für die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde übrig bleibt (20 %), der aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden muss, wenn der Eigenanteil nicht anderweitig (z. B. durch Spenden) aufgebracht werden kann.
In diesem Zusammenhang ist es auch dringend erforderlich, die Refinanzierungsvorschriften im Landeswassergesetz NRW für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus und des Hochwasserschutzes (§§ 87 bis 92 LWG, 103, 107 und 108 LWG NRW) zeitnah zu überarbeiten und zu vereinfachen, weil zurzeit eine verwaltungsgerichtsfeste Umlage der Kosten nicht sichergestellt ist (vgl. etwa zur Gewässerunterhaltung: OVG NRW, Urteil vom 24.11.2009 — Az.: 9 A 1769/08 - ; zum Hochwasserschutz: VG Münster, Urteil vom 23.3.2012 — Az.: 3 K 33/11 und OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2011 — Az.: 15 B 1374/10).
Deshalb können Maßnahmen durch die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde nur unter dem Vorbehalt zugesagt werden, dass eine Landesförderung für Maßnahmen tatsächlich gewährt wird. Außerdem müssen fremde Grundstücke, die etwa für eine Gewässer-Renaturierung benötigt werden, auch verfügbar gemacht werden können. Ist ein Grundstückseigentümer nicht bereit, sein Grundstück für die Renaturierung eines begradigten Gewässers zur Verfügung zu stellen, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass eine andere Maßnahme umgesetzt werden muss, weil die in Aussicht genommene Maßnahme nicht verwirklicht werden kann.
In Anbetracht dieser praktischen und rechtlichen Problemlage sehen wir es als erforderlich an, dass das Land auch diejenigen Maßnahmen an Gewässern fördert, die einen positiven Reflex auf die kommunale Abwasserbeseitigung haben. Durch eine solche Förderung könnte die Anzahl der Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte erheblich erhöht werden. Deshalb darf ein Nebenreflex auf die kommunale Abwasserbeseitigung zukünftig kein K.O.-Kriterium mehr für eine Landesförderung sein. In erster Linie sollte hier im Vordergrund stehen, dass jede Maßnahme, die der Verbesserung der Gewässergüte dient, auch förderungswürdig ist.
Dabei muss bei Maßnahmen, die auch einen positiven Reflex auf die Abwasserbeseitigung haben, nicht zwingend eine Förderung von 80 % erfolgen, sondern es könnte auch ein geringerer Prozentsatz z. B. 40 bis 50 % als Fördersatz für die jeweilige Maßnahme festgelegt werden. Jedenfalls sind wir der Auffassung, dass es sinnvoll ist z. B. bei der Einleitung von Niederschlagswasser über öffentliche Niederschlagswasserkanäle in ein Gewässer im Einzelfall dann kein Regenrückhaltebecken (Betonbecken) zu bauen, wenn die hydraulische Überlastung des Gewässers auch durch eine Renaturierung des begradigten Gewässers vermieden werden kann. Ein renaturiertes Gewässer ist in diesem Fall sicherlich wertvoller als der Bau eines Regenrückhaltebeckens. Deshalb sollte auch in diesen Fällen eine Landesförderung ermöglicht werden.
Wir bedanken uns für eine entsprechende Prüfung und verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Rückantwort“
Az.: II/2 20-21 qu-ko