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StGB NRW-Mitteilung 127/2012 vom 14.02.2012
Förderung von Mini-KWK-Anlagen mit neuen Richtlinien
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat neue Richtlinien für die Förderung von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 20 Kilowatt (kW) erlassen. Es hat damit das im Jahr 2010 eingestellte Förderprogramm von sog. „Mini-KWK-Anlagen“ wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme der Förderung entspricht den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände, sowie des Verbandes kommunaler Unternehmen, die im Vorfeld zu der im letzten Jahr angekündigten und am 14. Dezember 2011 beschlossenen Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) erhoben wurden. Allerdings fällt sowohl die Höhe der Förderung für Mini-KWK-Anlagen als auch deren Dauer im Hinblick auf erheblich gestiegenen Investitionskosten zu gering aus. Die Förderkriterien sind dagegen zu hoch angesetzt.
Anders als das im September 2008 aufgelegte und im Jahr 2010 ausgesetzte Förderprogramm, welches den Einsatz von Kleinst-Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt mit Investitionszuschüssen unterstützte, sollen nach dem jetzigen BMU-Entwurf nur Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 20 Kilowatt gefördert werden. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert. Ab 01.04.2012 können dort Anträge eingereicht werden.
Doch Voraussetzung für eine Förderung ist das Erfüllen anspruchsvoller Effizienzanforderungen der Anlagen: So können nur neue Mini-Blockheizkraftwerke bis 20 kW in Bestandsbauten einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist. Sehr kleine, für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignete Anlagen mit einer Leistung von 1 kW erhalten 1.500 €, große Anlagen mit 19 kW 3.450 €. Die Absenkung der Fördersätze gegenüber dem Programm von 2008 wurde zuvor bereits angekündigt. Eine signifikante absatzsteigernde Wirkung kann damit jedoch nicht erreicht werden.
Gefördert werden nur Anlagen, die die EU-Vorgaben zur Primärenergieeinsparung deutlich übertreffen und zudem über Wärmespeicher, separate Wärmemengenzähler und Smart Meter verfügen. Die Primärenergieeinsparung muss für Anlagen kleiner 10 kW mindestens 15 % und für Anlagen von 10 kW bis einschließlich 20 kW mindestens 20 % betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 85 % einzuhalten.
Zwar steht die Mini-KWK nur für einen kleinen Teil des gesamten KWK-Einsatzspektrums, doch handelt es sich um eine wichtige Säule des KWK-Ausbaus, dessen CO2-Senkungspotential genutzt werden muss.
Doch bei den Mini-KWK handelt es sich nur um einen Teil der KWKG-Novellierung. Insgesamt liegt das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung bei 25 Prozent bis zum Jahr 2020. Eine kurze Übersicht über weitere Änderungsvorschläge des KWKG findet sich in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums unter:
www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=462020.html.
Der Gesetzesentwurf des KWKG selbst ist abrufbar unter
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzentwurf-novellierung-kwk-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
Az.: II gr-ko