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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 341/2008 vom 19.05.2008
Fortbestehen des Straßenreinigungsgesetzes NRW gefordert
Das Straßenreinigungsgesetz NRW gehört zu den Gesetzen, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Das Innenministerium des Landes hat jetzt die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vorgenommen. Städtetag und Städte- und Gemeindebund NRW plädieren für ein Fortbestehen des Straßenreinigungsgesetzes NRW über den 30.09.2009 hinaus. Das Straßenreinigungsgesetz ist für die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen als Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sowie zur Übertragung der Straßenreinigung und der Winterwartung auf die Anlieger auf Dauer unbefristet unverzichtbar.
Dies haben die kommunalen Spitzenverbände jetzt dem federführenden Innenministerium mitgeteilt. Straßenreinigung und Winterdienst werden in Nordrhein-Westfalen als Gemeinschaftsleistung von Kommune und Bürger erbracht. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke beteiligen sich an der Sauberhaltung und Befahrbarkeit ihrer Verkehrsanlagen entweder finanziell über Gebühren, wenn die Gemeinde Reinigungsleistungen erbringt, oder über eigenes Tätigwerden.
Für die Gebührenerhebung bietet § 3 StrReinG NRW die erforderliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Auch die Übertragung der Reinigungsleistungen benötigt als Teil der Eingriffsverwaltung eine gesetzliche Grundlage. Diese ist in § 4 StrReinG NRW niedergelegt. Ohne die Mitwirkung der Anlieger wären die Städte und Gemeinden nicht in der Lage, die bisherige Reinigungsqualität aufrecht zu erhalten. Außerhalb der städtischen Kernbereiche sind in Nordrhein-Westfalen nahezu sämtliche Gehwege in die Reinigungsobliegenheit der Anlieger übertragen.
Ein Wegfall dieser Rechtsgrundlagen würde eine völlige Neuordnung der Straßenreinigungsorganisation in allen Städten und Gemeinden mit unabsehbaren Kostenfolgen nach sich ziehen.
Einen akuten Änderungsbedarf in Bezug auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 und 4 StrReinG NRW sehen die Verbände nicht. Dies gilt auch für die Grundnorm des § 1 StrReinG NRW.
Sie weisen allerdings darauf hin, dass § 2 StrReinG NRW offensichtlich beim Wechsel der Baulast von Bundes- und Landesstraßen von den Landschaftsverbänden auf den Landesbetrieb Straßen.NRW nicht angepasst worden ist. Aktuell haben die betroffenen Kommunen zufriedenstellende vertragliche Lösungen insbesondere mit dem Landesbetrieb gefunden. Die Vorschrift sollte damit ersatzlos gestrichen werden.
Über den weiteren Fortgang der Angelegenheiten werden wir berichten.
Az.: III/1 642-33/1