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StGB NRW-Mitteilung 581/1999 vom 05.09.1999
Fraktionsfinanzierung nach Wegfall der 5-Prozent-Klausel
Gemäß § 56 Abs. 3 GO NW gewährt die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Aus dem Kreis der Mitgliedskommunen ist der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, daß bislang in verschiedenen Fällen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität allen Fraktionen dieselben Zuwendungen ohne Rücksicht auf die Fraktionsstärke zugebilligt worden sind. Bei einer geringen Anzahl von Fraktionen ist dies auch unproblematisch.
Da nach dem Wegfall der 5%-Sperrklausel mit einer größeren Anzahl von Fraktionen in den einzelnen Vertretungen gerechnet werden muß, bedeutet ein Festhalten an der einheitlichen Regelung unter Umständen eine erhebliche Erhöhung der Kosten für die Fraktionsfinanzierung.
Es dürfte auch aus sachlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt sein, Kleinstfraktionen mit z.B. zwei Mitgliedern dieselben Zuwendungen zu gewähren wie Fraktionen mit etwa 20 Mitgliedern, da die Geschäftsführung mit zunehmender Größe der Fraktion auch zunehmend komplizierter und aufwendiger gestaltet sein wird. So wird es regelmäßig nicht erforderlich sein, für eine Kleinstfraktion eine Geschäftsstelle mit Büropersonal zu unterhalten, um die Verständigung innerhalb der Fraktion zu gewährleisten.
Die Geschäftsstelle des NWStGB hat die Problematik zum Anlaß genommen, bei den Landesverbänden in Baden-Württemberg und Bayern nachzufragen, wie in diesen Bundesländern, in denen das Kommunalwahlrecht ohne eine 5%-Sperrklausel ausgestaltet ist, die Praxis bei der Zuwendungsvergabe an Ratsfraktionen geregelt ist.
Aus beiden Landesverbänden wurde daraufhin mitgeteilt, daß in den jeweiligen Gemeindeordnungen die "Fraktionen" nicht genannt sind und somit auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Fraktionsfinanzierung gegeben ist. Insofern ist die Rechtslage in diesen Bundesländern mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht vergleichbar.
Es wurde jedoch deutlich, daß faktisch in den Fällen, in denen eine Fraktionsfinanzierung dennoch stattfindet, ein Grundbetrag gezahlt wird, der sich um eine fraktionsgrößenabhängige Zahlung erhöht.
Auch nach unserer Auffassung schreibt § 56 Abs. 3 GO NW keineswegs vor, allen Fraktionen gleich hohe Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW verbietet lediglich eine Differenzierung unter den Fraktionen hinsichtlich des "ob" einer Fraktionszuwendung. Hinsichtlich des "wie" also des Verteilungsmodus hat sich ein in Rechtsprechung und Literatur anerkanntes Kombinationsmodell durchgesetzt. Dieses sieht dem Grundsatz der Chancengleichheit folgend eine Mindestausstattung für jede Fraktion und eine darauf aufbauende Differenzierung nach der Größe der Fraktion vor (vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, GO-Kommentar, § 56, S. 8 Mitte; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.1987, NWVBl. 1987, S. 53 ff.).
Durch Runderlaß vom 02.01.1989 hatte der Innenminister NRW Grundsätze über die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen von Zuwendungen an Fraktionen kommunaler Vertretungen aufgestellt. Der Runderlaß ist in den Mitteilungen des NWStGB 1989, S. 62 ff. abgedruckt. Unter Punkt 6 des Runderlasses wird bereits 1989 ausgeführt, daß als Maßstab für die Verteilung der Haushaltsmittel die Fraktionsstärke sachgerecht ist. Würden die Mittel aber allein nach der Kopfzahl berechnet, dann wäre dies allzu schematisch, weil ein gewisser Grundbedarf bei allen Fraktionen gleich ist. Auch hier wird das oben angesprochene Kombinationsmodell favorisiert. Insoweit kann heute wie schon vor der Rechtsprechung zur 5%-Klausel und ihrer Aufhebung hiernach verfahren werden.
Es ist empfehlenswert, die Berechnungsweise bzw. die Sätze der Fraktionsfinanzierung in der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse unter der Rubrik "Fraktionen" (in der Muster-Geschäftsordnung des NWStGB wäre dies § 29) zu regeln.
Eine entsprechende Regelung könnte wie folgt aussehen:
"Die Fraktionen erhalten von der Stadt/Gemeinde ... aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Hierzu erhält jede Fraktion einen Betrag von DM ... monatlich, der sich um den Betrag von DM ... pro Fraktionsmitglied erhöht. Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist."
Az.: I/2 020-08-56/2